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Nichts Neues im neuen Jahr

NRW verschiebt die Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention

  • Brigitte Schumann
  • Lesedauer: 2 Min.

In Nordrhein-Westfalen (NRW) wird es für die Gruppe der Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen weiterhin keinen Rechtsanspruch auf inklusive Bildung geben. Ursprünglich sollte das 9. Schulrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zum nächsten Schuljahr in Kraft treten. Jetzt ist dieses Vorhaben zurückgestellt und um ein weiteres Jahr verschoben worden. In NRW bleibt also alles beim Alten. Schulministerin Sylvia Löhrmann (Grüne) hat die Reißleine gezogen, die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention auf Eis gelegt und damit auf die vielen kritischen Einwände von den kommunalen Spitzenverbänden, den Lehrerorganisationen und den Inklusionsfachverbänden reagiert. Statt Inklusion sollen weiterhin - wie schon in den Vorjahren - Schulaufsicht und Schulträger dafür Sorge tragen, dass den Elternwünschen bei der Wahl des sonderpädagogischen Förderortes nach Möglichkeit Rechnung getragen wird.

Auch die Zukunft der Förderschulen bleibt weiterhin äußerst unsicher: Einerseits soll das Wahlrecht der Eltern gelten, andererseits sollen Förderschulen geschlossen werden, wenn die Mindestschülerzahl unterschritten wird. Die Folge ist u.a., dass sich auch unter den sonderpädagogischen Lehrkräften der Unmut steigert und die Frustration wächst. Das Ministerium selbst rechtfertigt sich damit, dass auch bei Verschiebung der Schulrechtsänderung der Ausbau des gemeinsamen Unterrichts von Behinderten und Nichtbehinderten in der Grundschule und der integrativen Lerngruppen in der Sekundarstufe I im nächsten Schuljahr fortgesetzt wird. Sylvia Löhrmann verweist auf die Bewilligung von zusätzlichen 465 Stellen im Landeshaushalt. Die Landes-GEW kritisiert allerdings, dass der Gemeinschaftsunterricht in den Grundschulen personell schlecht ausgestattet ist. Schon jetzt ist es gängige Praxis der unteren Schulaufsicht, dass Schulen bei Kindern mit Lern- und Entwicklungsproblemen erst mit einer Klassenwiederholung in der zweijährigen Schuleingangsphase deren Scheitern dokumentieren müssen, bevor sie zusätzliche sonderpädagogische Unterstützung für diese beantragen dürfen.

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