Reisende haben etliche Mängelrechte

Reiserechte bei Schnee und Eis

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Alle Jahre wieder die gleichen Szenarien: Bei Einbruch des Winters verspäten sich Züge, Busse und Flieger, Autos stehen auf vereisten Fahrbahnen im Stau - die Zeit läuft davon, um pünktlich am Bahnhof oder Airport zu sein. Sabine Fischer-Volk, Juristin von der Verbraucherzentrale Brandenburg: »Auch bei Schnee und Eis haben Reisende Mängelrechte.«

»Wer pünktlich zum Flughafen oder zu einem anderen Reiseziel gelangen will, sollte sich zeitnah über wetterbedingte Hindernisse informieren und mehr Zeit einplanen«, ergänzt Sabine Fischer-Volk. »Airlines, Veranstalter und Vermieter von Ferienunterkünften sind verpflichtet, Urlauber über wetterbedingte Änderungen zu informieren und Gestrandete vor Ort zu betreuen«, so die Expertin.

Rechte der Fluggäste

Auch bei Schnee und Eis können Fluggäste Anspruch auf Entschädigungszahlungen durch die Airline nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben, wenn sich ihr Flug verspätet oder gänzlich ausfällt. Grund: Schneefall und Glätte sind im Winter vorhersehbar und daher keine höhere Gewalt, ausgenommen sind unvorhergesehene Wetterkapriolen wie Schneestürme oder Eisregen.

Stehen nicht genügend Enteisungsmittel oder zu wenige Räumfahrzeuge zur Verfügung, so dass es auf dem Flughafen zum Chaos kommt, müssen Airlines zahlen. Laut EU-Verordnung 261/2004 wird eine Entschädigung bereits bei einer Verspätung von Abflug und Ankunft des Fliegers um mehr als drei Stunden fällig. Zusätzlich besteht Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Unterbringung vor Ort. Je nach Länge der Flugstrecke und Ankunftsverspätung können Passagiere Entschädigungszahlungen von bis zu 600 Euro pro Person einfordern.

Bei der Fahrt zum Flughafen müssen Urlauber die winterlichen Verhältnisse berücksichtigen, die erfahrungsgemäß zu Verspätungen führen können. Selbst verschuldete Verspätungen gehen daher zu ihren Lasten.

Gehört ein »Zug-zum-Flug-Ticket« zum Leistungspaket des Veranstalters, haftet dieser auch für von der Bahn verursachte Verspätungen, wenn der Reisende die Abfahrtszeit mit vernünftigen Toleranzen geplant hatte.

Verspätet sich die Abreise in den Urlaub oder nach Hause um mehr als vier Stunden, können Urlauber ab der fünften Verspätungsstunde fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises als Minderung geltend machen. Müssen die Urlauber witterungsbedingt von einem anderen Flughafen als vereinbart starten oder an einem anderen Ort landen, hat der Veranstalter auch die Kosten für eine Ersatzbeförderung vom/zum ursprünglich vereinbarten Start- oder Zielort zu übernehmen. Fallen mit der Reise gebuchte Ausflüge wie Skitouren aus, bestehen Mängelansprüche.

Bei einem verkürzten (zum Beispiel wegen akuter Lawinengefahr) oder längeren Aufenthalt vor Ort (durch zugeschneite Bergdörfer) teilen sich Urlauber und Veranstalter zusätzliche Kosten der Rückreise. Bei einem vorzeitigen Abbruch der Reise muss der Urlauber nur die bis dahin in Anspruch genommenen Reiseleistungen bezahlen.

Rechte der Bahnreisenden

Fahrgäste der Eisenbahn im Nah- und Fernverkehr, so auch Nutzer von S-Bahnen (keine U-Bahnen), haben einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf vollständige Erstattung des Fahrpreises, wenn es vor Fahrtantritt zu einem Zugausfall kommt oder der Zug zu diesem Zeitpunkt bereits eine Verspätung mit der Folge einer erwarteten Ankunftsverzögerung von mehr als 60 Minuten hat. Tritt die Verspätung erst während der Fahrt ein, können Fahrgäste nur einen Anteil des Fahrpreises verlangen. Sind Streckenabschnitte witterungsbedingt blockiert, so dass bestimmte Ziele nur verspätet oder über einen alternativen Zielort angefahren werden können, muss die Bahn den Transport zu und von diesen Orten organisieren.

Bei grenzüberschreitenden Bahnfahrten sind die jeweiligen Ausnahmeregelungen des Gastlandes für dessen Inlandverkehr zu beachten.

Bei eigener Anreise beachten

Vermieter von Unterkünften müssen im Winter ausreichend räumen und streuen, da sie ansonsten für Unfälle haften. Sorgen Schneemassen oder Lawinengefahr unerwartet dafür, dass Urlauber den Wintersportort erst gar nicht oder verspätet erreichen, mitunter auch dort festsitzen, bestehen Mängel-, aber keine Schadenersatzansprüche.

Daher gibt es beim vereitelten Urlaub zwar den gezahlten, nicht verbrauchten Reisepreis zurück, aber keinen Ersatz für die Kosten einer vergeblichen, früheren oder späteren An- oder Rückreise. Die aktuelle Lage vor Ort kann man bei den Fremdenverkehrsämtern erfragen.

Reisende sollten unbedingt daran denken: In allen Fällen einer verspäteten Rückkehr sollten Urlauber, die am nächsten Tag ihre Arbeit wieder aufnehmen müssen, ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich informieren.

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