Letzter Wille am Sterbebett
Eine kinderlose alte Dame vermachte ihr gesamtes Vermögen der Betreuerin, die sie die letzten sechs Jahre gepflegt hatte.
Damit war die Verwandtschaft jedoch nicht einverstanden und focht das Testament an.
Als Begründung gaben die lieben Nächsten an, dass die alte Dame schließlich bewegungsunfähig und daher gar nicht in der Lage gewesen sei, das Testament zu unterschreiben.
Auch das Sprechen sei ihr fast unmöglich gewesen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hielt das Testament dennoch für wirksam.
Ein Testament könne man nach dem Gesetz auch durch mündliche Erklärung des letzten Willens gegenüber dem Notar errichten, erklärten die Richter.
Wenn der Erblasser nicht mehr in der Lage sei, das Testament eigenhändig zu unter schreiben, könne man auch so verfahren, wie es hier geschehen sei:
Man könne beim Vorlesen und Genehmigen des Testaments vor dem Notar noch einen Zeugen (oder einen zweiten Notar) hinzuziehen und der Erblasser müsse die Frage des Notars, ob das Verlesene seinem Willen entspreche, bejahen.
Auch ein leises, für den Notar und den Zeugen jedoch verständliches «Ja» genüge, um die Er klärung wirksam zu machen.
(Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 21. Oktober 1999, Az. 1ZBR 784/98)
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