Allgemeine Meldepflicht während der Arbeitslosigkeit
Arbeitslose hat einer Meldeaufforderung während der Zeit, in welcher er Anspruch auf Alg oder Alhi erhebt, auf jeden Fall nachzukommen. Es
kommt also nicht darauf an, dass er tatsächlich Geldleistungen vom Ar beitsamt ausgezahlt bekommt. Ruht, z. B. wegen einer Sperrzeit der Leistungsanspruch, besteht trotzdem die Pflicht sich zu melden. Das Arbeitsamt kann jedoch nicht Willkür lieh die Meldung verlangen. Die zulässigen Zwecke sind im Gesetz genau und erschöpfend geregelt.
Danach kann das Ar beitsamt verlangen, dass der Arbeitslose zur Berufsberatung, zur Ver mittlung in Ausbildung oder Arbeit, zur Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, zur Vor bereitung von Entscheidungen im Leistungsver fahren oder zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Leistungsanspruches er scheint. Die Aufforderung kann verlangen, dass der Arbeitslose sich beim Ar beitsamt, einer sonstigen Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit oder zur Durchführung einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung meldet. Die aufzusuchende Stelle ist konkret zu benennen. Ebenso kann der genaue Zeitpunkt des gewünschten Erscheinens nach Tag und Uhrzeit bestimmt werden.
Erscheint der Arbeitslose nicht zur bestimmten Zeit, verstößt er gegen seine Meldepflicht. Er kann sie nurdann noch er füllen, wenn er am gleichen Tag erscheint und der Zweck der Meldung noch erreicht wird. Anderenfalls tritt eine Säumniszeit von zwei Wochen ein, während der der Leistungsanspruch ruht. Wenn ein entschuldbarer Grund für die Nichterfüllung der Meldung vorliegt, kann die Säumniszeit wegfallen oder abgekürzt werden. Dazu muss das Arbeitsamt aufgesucht werden.
Beispiel: Kutte hat in der Vergangenheit zwei Ar beitsangebote des Arbeitsamtes mit dem Ver weis auf seine Gesundheit als unzumutbar abgelehnt. Dem Arbeitsamt erscheinen die Begründungen glaubhaft. Sperrzeiten wurden deshalb nicht ausgesprochen. Um zu klären, ob bei Kutte jedoch eine generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorliegt, fordert der Arbeitsvermittler Kutte schriftlich auf, sich am Dienstag, dem 26.9.00, 10.30 Uhr zur medizinischen Untersuchung bei Dr Eisenbart im Amtsärztlichen Dienst in der Gesundheitsgasse 47 seiner Heimatstadt einzufinden. Kutte hat zur angegebenen Zeit am angegebenen Ort im medizinischen Dienst beim benannten Arzt vorzusprechen, da der Zweck der geforderten Meldung, nämlich die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, vom Gesetz gedeckt wird. Auch ist er im Rahmen seiner Mitwir kungspflichten als Leistungsempfänger gehalten, sich der Untersuchung zu unterziehen. Irrt sich Kutte bezüglich der Zeit und erscheint versehentlich erst gegen 14 Uhr, verletzt er objektiv seine Meldepflicht. Zum Glück ist der genannte Arzt noch anzutreffen und die Unter suchung kann noch stattfinden. Kutte hat seine Meldepflicht trotz seiner Verspätung noch erfüllt. Sollte der Arzt nicht mehr anzutreffen sein, hat Kutte Pech. Sein Fehler ist nicht mehr zu korrigieren. Es tritt eine zweiwöchige Säumniszeit ein, währenddessen kein Geld gezahlt wird. Wird Kuttes Entschuldigung als wichtiger Grund akzeptiert, gibt es keine Säumniszeit.
Versäumt der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen während einer Säumniszeit erneut ohne wichtigen Grund eine Meldung, verlängert sich die Säumniszeit um mindestens vier Wochen. Erfolgt eine erneute Meldung beim Arbeitsamt nach Ablauf dieser vier Wochen, läuft die Säumniszeit bis zu diesem Tag. Die erneute Meldung ist zur Beendigung der Säumniszeit erforderlich. Nach insgesamt sechs Wochen besteht außerdem die Gefahr dass nach Auffassung des Arbeitsamtes die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung erlischt und die Arbeitslosigkeit aus diesem Grund als beendet betrachtet wird.
Über den Eintritt der Säumniszeiten oder die Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen Erlöschens der persönlichen Arbeitslosmeldung erlässt das Arbeitsamt entsprechende Bescheide. Da diese jedoch im Nachhinein ergehen, erfährt der Arbeitslose erst im Nachgang von der Leistungsaufhebung. Zur Wahrung seiner Ansprüche sollte der Arbeitslose deshalb in jedem Fall eines verpassten Meldetermins umgehend das Arbeitsamt aufsuchen.
Eine selbstständige Meldepflicht schreibt das Gesetz noch für den Fall vor dass sich die Zuständigkeit des Arbeitsamtes ändert. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn während der Arbeitslosigkeit ein Wohnortwechsel in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Arbeitsamtes erfolgt. Eine Abmeldung beim alten Arbeitsamt ist dagegen nicht notwendig. In der Praxis vermeidet jedoch eine Information an das bisher zuständige Arbeitsamt bürokratische Verwirrungen. Beim Termin der Meldung ist zu beachten, dass keine Lücke in der Verfügbarkeit eintritt, weil der Umzug an mehreren Werktagen er folgte.
Im Zusammenhang mit der Aufforderung, sich einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu, stellen, entsteht regelmäßig die Frage, ob das Arbeitsamt das verlangen darf? Die Berechtigung eines solchen Ver langens ist nur insoweit zu bejahen, wie die Untersuchung für die Entscheidung über die Gewährung der Leistung notwendig ist. Sucht der Arbeitslose ordnungsgemäß zum vorgeschriebenen Termin den Arzt auf, verweigert jedoch die Untersuchung, stellt das keine Verletzung der Meldepflicht dar. Es ist dann zu prüfen, inwieweit eine Verletzung seiner gesetzlich begründeten Mitwirkungspflicht vorliegt. Die möglichen Rechtsfolgen sind andere als bei Verletzung der Meldepflicht.
Zum Nachlesen im Gesetz: Sozialgesetzbuch III: §§ 119 Abs. 2; 122 Abs. 2; 145; 309; 310, Sozialgesetzbuch I: §§ 62; 65 bis 67 Im Ratgeber Nr. 459 vom 18. Oktober, Seite 7, begannen wir, das Bußgeldverfahren zu erläutern. Im ersten Teil ging es um die Rechtsgrundlage und wir gingen näher auf die Zeugenbefragung ein.
»Zur Erzwingung des Zeugnisses« - also der Zeugenaussage - darf, so wie auch im Strafverfahren Erzwingungshaft durch den Richter angeordnet werden; im Unter schied zum Strafverfahren, wo die Erzwingungshaft ganze sechs Monate (!) dauern kann (§ 70 Abs.2 StPO), kann Erzwingungshaft im Bußgeldver fahren nur bis zu sechs Wochen verhängt werden.
(Das DDR-Recht kannte keine gegenüber Zeugen anwendbare Erzwingungshaft.)
Um dem grundrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz) zu entsprechen, versendet die Behörde meist einen sogenannten Anhör(ungs)bogen, wenn sie nicht eine mündliche Anhörung vor nehmen will; mit der Ver Sendung des Anhörbogens wird dem Erfordernis des § 163 a StPO Genüge getan, der (für das Strafverfahren) grundsätzlich eine Vernehmung des Beschuldigten vor Abschluss der Ermittlungen vor schreibt.
Wie in einem »richtigen« Strafverfahren der Beschuldigtesich nicht zur Sache äußern muss, so ist auch in einem Bußgeldverfahren der Betroffene dazu nicht verpflichtet.
Aber er darf sich eines Rechtsanwalts bedienen, was u.a. den Vorteil hat.
Ein Zahnarzt legte sich für seine Praxis eine EDV-Anlage zu. Eines Tages konnte er nicht mehr auf die Festplatte des Rechners zugreifen. Die Computer firma (und Verkäuferin) sollte die Festplatte in Ordnung bringen oder wenigstens die Daten auf eine andere Platte über tragen.
Bald darauf erhielt der Zahnarzt die Nachricht, die auf der Platte gespeicher ten Daten seien nicht mehr zu retten; auch die Wiederherstellung der Daten von den Sicherungsbändern sei nicht gelungen.
Dem Zahnarzt wurde daraufhin eine neue Computeranlage zur Verfügung gestellt, und in der Arztpraxis mussten in
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