Die Junta von Germanistan

Die Affäre um die Gauck-Kritik des Linkspolitikers Müller wirft ein Schlaglicht auf eine Dunkelkammer des Rechts

  • Velten Schäfer
  • Lesedauer: 3 Min.
Bis zu fünf Jahre kann inhaftiert werden, wer den Bundespräsidenten »verunglimpft«: Das politische Strafrecht der Bundesrepublik enthält gefährliche Atavismen.

»Fünf Jahre Haft« für Norbert Müller? Nicht nur »Focus Online« schien sich das zu wünschen, als man über die vermeintliche »Verunglimpfung« des Bundespräsidenten durch den brandenburgischen Linkspolitiker berichtete. Und es wäre tatsächlich interessant gewesen, wie ein Gericht entschieden hätte. Denn was ist genau »Verunglimpfung« - und was demgegenüber Kritik?

Linksfraktionschef Gregor Gysi wurde im Plenum diesbezüglich von Bundestagspräsident Norbert Lammert (CDU) angefahren: Er müsse den Präsidenten »korrekt« zitieren. Gysi hatte gesagt, Gauck fordere die Teilnahme »an noch mehr Militäreinsätzen«. Trifft das etwa nicht zu? Lammert zufolge hätte der Oppositionsführer wohl das Gerede über die Ultima Ratio mitliefern müssen, mit dem bisher noch jeder Krieg begründet wurde und zu dem auch der Bundespräsident gerne greift.

Zu einer strafjuristischen Auseinandersetzung über das Verhältnis von Gesagtem und Gemeintem wird es einstweilen nicht kommen, weil das Bundespräsidialamt einer Verfolgung Norbert Müllers nicht zustimmt. Vermutlich wird sich das Affärchen auch bald verziehen. Es wirft allerdings ein Schlaglicht auf eine Dunkelkammer des deutschen Strafrechts - auf jenen Teil desselben, von dem viele Bürger denken, es gebe ihn gar nicht: das Reich der politischen Gummiparagrafen, mit denen sich zur Not, bei scharfer Auslegung und veränderter Rechtssprechungspraxis in Germanistan auch eine Militärjunta betreiben ließe.

So kann die »Verunglimpfung des Bundespräsidenten« nach Paragraf 90 des Strafgesetzbuches mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. Bis zu drei Jahre stehen auf »Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole«, also etwa der Fahne oder des Staatswappens; deren »Ansehen« darf nicht beschädigt werden. Darüber hinaus sieht das Strafrecht für »üble Nachrede« oder »Verleumdung« von »Personen des öffentlichen Lebens« härtere Strafen vor als bei Privatleuten: Wer nur seinen Nachbarn schlechtmacht, riskiert nach Paragraf 187 Strafgesetzbuch höchstens zwei Jahre, solange er seine Äußerungen nicht breit publiziert. Bei Politikern dagegen geht es nach Paragraf 188 sofort um bis zu fünf Jahre.

In erheblichen Teilen der Fachwelt gelten diese Bestimmungen als atavistisch. Besonders die Präsidentenverunglimpfung, die die Verfolgung von einem Placet des Amtsträgers abhängig macht, erinnert Kritiker an Tatbestände der »Majestätsbeleidigung« aus vordemokratischen Zeiten: »Historisch betrachtet basiert die gesetzliche Formulierung eines besonderen Ehrschutzes des Staatsoberhauptes auf dem preußischen StGB von 1851 und dem Reichsstrafgesetzbuch von 1871, wenn auch die Wurzeln der Strafbarkeit eines ›crimen maiestatis‹ bereits im römischen Recht zu finden sind«, kommentierte etwa der angesehene Fachdienst »Legal Tribune« 2012. An der Fahnen- oder Wappenbeleidigung, die auf Weimarer Gesetze zurückgeht, ist politisch problematisch, dass nicht sauber zwischen »Staat« und »Verfassung« unterschieden wird.

Natürlich gibt es eine Rechtsprechung, die Verfolgungsexzesse ausschließen soll. Das Bundesverfassungsgericht hat etwa in einem Fall, in dem es um ein Urinieren auf die Fahne ging, auf Kunstfreiheit entschieden: Der Staatssymbolschutz dürfe nicht zur Immunisierung gegen Kritik und ausdrücklich auch »Ablehnung« führen. Karlsruhe hat auch im Sinne eines Aktivisten geurteilt, dem wegen des Abspielens des Refrains »Deutschland muss sterben« eine empfindlich hohe Geldstrafe aufgebrummt worden war.

Doch nicht einmal Höchstrichtersprüche sind in Stein gemeißelt. In Strafrechtslehrbüchern werden zu gerade diesen Fällen auch Gegenargumente aufgeführt. Wie schnell sich der »Geist« von Gesetzen verkehren kann, hat dieses Land schon erlebt. Dauerhaft rechtssicher wäre nur eine Abschaffung solcher Paragrafen.

Das aber hat schon lange niemand mehr zu fordern gewagt. Stattdessen ist der Umgang mit dem Thema landestypisch bigott. Lautstark kritisieren deutsche Politiker den türkischen Straftatbestand der »Verunglimpfung des Türkentums«, aufgrund dessen immer wieder Aktivisten, Presseleute und sogar Literaten ins Gefängnis gesteckt werden. Aus der Union ist regelmäßig zu hören, das Land dürfe speziell wegen dieses Gesetzes - nicht nur wegen dessen aggressiver Auslegung - nicht in die EU. Kritik an den deutschen Regelungen hat man von diesen Politikern dagegen noch nie vernommen.

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