Luftverkehrssteuer nicht verfassungswidrig

Rheinland-Pfalz scheitert mit Klage vor dem Bundesverfassungsgericht

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Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht hat die umstrittene Luftverkehrssteuer gebilligt. »Die Vorschriften des Luftverkehrssteuergesetzes sind mit dem Grundgesetz vereinbar«, sagte der Vizepräsident des Gerichts, Ferdinand Kirchhof am Mittwoch in Karlsruhe. Die Richter wiesen damit eine Klage von Rheinland-Pfalz ab.

Das Land wollte die Ticketsteuer für nichtig erklären lassen. Die Finanzabgabe war 2011 von der schwarz-gelben Bundesregierung unter anderem zur Etatsanierung eingeführt worden. Sie bringt dem Bund pro Jahr eine Milliarde Euro Einnahmen und wird auf alle gewerblichen Passagierflüge erhoben, die in Deutschland starten. Die Ticketabgabe gilt für deutsche wie für ausländische Airlines. Der Steuersatz ist nach Entfernung gestaffelt und beträgt etwa für einen Flug bis 2500 Kilometer Entfernung 7,50 Euro pro Passagier.

Die Richter folgten den Argumenten des Landes nicht: Die Ticketsteuer sei nicht ungerecht ausgestaltet, hieß es. Sie verstoße auch nicht gegen die vom Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit der Airlines. Das Klägerland Rheinland-Pfalz hatte argumentiert, die Steuer habe vor allem für deutsche Regionalflughäfen in Grenznähe negative wirtschaftliche Auswirkungen. Da die Abgabe in Nachbarländern wie Luxemburg, Belgien oder den Niederlanden nicht erhoben würde, sollen viele Passagiere auf ausländische Flughäfen ausgewichen sein. dpa/nd

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