Kein Hartz IV für EU-Bürger auf Jobsuche
EuGH hält Einzelfallprüfung für unnötig
Luxemburg. Deutschland darf EU-Bürger, die in der Bundesrepublik nur kurz oder gar nicht gearbeitet haben, vom dauerhaften Bezug von Hartz IV ausschließen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag entschieden. Die höchsten EU-Richter bestätigten damit die bisher in der Bundesrepublik geltende Regelung. Demnach können EU-Ausländer, die nach einer Berufstätigkeit von weniger als einem Jahr arbeitslos werden, höchstens sechs Monate lang Hartz IV bekommen.
Ein Migrant, der sich um Arbeit bemühe, dürfe zwar nicht ausgewiesen werden, so die Richter. Das Aufnahmeland müsse ihm aber nicht dauerhaft Sozialleistungen zahlen. Geklagt hatte eine Schwedin mit bosnischen Wurzeln, die 2010 mit ihren Kindern nach Deutschland gekommen war. Sie hatte in Kurzzeitjobs gearbeitet und dann Hartz IV beantragt. Das Jobcenter Berlin-Neukölln hatte nach einem halben Jahr die Unterstützung gestrichen. Das Bundessozialgericht hatte den Fall an das EU-Gericht weitergereicht.
Die Richter schlugen mit ihrem Urteil einen schärferen Kurs ein als EU-Generalanwalt Melchior Wa-thelet. Er hatte die Auffassung vertreten, dass es eine Einzelfallprüfung geben sollte. Demnach hätte sich positiv ausgewirkt, dass zwei Kinder in Deutschland in die Schule gingen. Dies deute auf eine »tatsächliche Verbindung« zum Aufnahmeland hin, so Wathelet. Der EuGH betonte jedoch, dass eine individuelle Prüfung nicht erforderlich sei - das EU-Recht sei klar genug. epd/nd Kommentar Seite 4
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