Ein bisschen 1,5-Grad-Ziel

Worauf sich die Delegierten beim UN-Klimagipfel in Paris am Ende doch noch einigten

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Das neue Weltklimaabkommen heißt »Paris Agreement« und ist 32 Seiten lang. Der eigentliche Vertrag besteht aus 29 Artikeln. Die Kernpunkte im Überblick:

Begrenzung des Temperaturanstiegs: Die Staaten setzen sich das Ziel, die Erderwärmung im Vergleich zum vorindustriellen Zeitalter auf »weit unter« zwei Grad Celsius zu beschränken. Zudem sollen Anstrengungen unternommen werden, den Temperaturanstieg bereits bei 1,5 Grad zu stoppen. Die Nennung des 1,5-Grad-Ziels war eine Forderung besonders bedrohter Länder wie der Inselstaaten. Beim Pariser Gipfel hatten sich zahlreiche weitere Staaten, darunter auch Industrienationen, ebenfalls für die Erwähnung dieser Obergrenze eingesetzt.

Mechanismus zur Steigerung nationaler Klimaschutzziele: Vor dem Klimagipfel hatten 186 Staaten freiwillige nationale Ziele zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen vorgelegt. Allerdings reichen die Maßnahmen nicht einmal aus, um den Temperaturanstieg auf unter zwei Grad Celsius zu begrenzen. Der Pariser Vertrag sieht vor, dass alle fünf Jahre die Wirksamkeit der Ziele geprüft wird und neue, verschärfte Aktionspläne vorgelegt werden. Die erste Überprüfung ist laut einer begleitenden Entscheidung bereits vor Inkrafttreten des Vertrages im Jahr 2018 geplant, erstmals neue Aktionspläne sollen 2020 vorgelegt werden. Die Industriestaaten sollen sich konkrete, quantifizierte Ziele zur Minderung des CO2-Ausstoßes setzen, die übrigen Länder werden dazu »ermutigt«.

Berichtspflichten: Die Staaten vereinbaren ein gemeinsames System von Berichtspflichten und Transparenzegeln. Jedes Land soll Bilanzberichte seines CO2-Ausstoßes vorlegen. Dabei sollen die unterschiedlichen Voraussetzungen und Fähigkeiten der Länder berücksichtigt werden. Damit ist sichergestellt, dass etwa bei der statistischen Erfassung des Kohlendioxidausstoßes arme Länder nicht die gleichen Ansprüche erfüllen müssen wie reiche.

Langfristziel zur Minderung des Treibhausgasausstoßes: Die Staaten wollen gemeinsam den Nettoausstoß ihrer Treibhausgase in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts auf Null bringen: Sie dürfen dann nur noch so viele Treibhausgase ausstoßen, wie etwa mit Waldanpflanzungen aus der Atmosphäre gezogen wird. Für viele Forscher bedeutet dies, dass die Verbrennung von Kohle, Öl und Gas im Fall des Zwei-Grad-Ziels zwischen 2050 und 2070 enden muss, denn Kohlendioxid ist sehr langlebig. Andere halten aber auch unterirdische Kohlenstoffspeicher, also die umstrittene CCS-Technologie, für möglich.

Schäden und Verluste: Der Meeresspiegel steigt, Dürren und Unwetter werden heftiger. Viele Entwicklungsländer, etwa die kleinen pazifischen Inselstaaten, sind durch den Klimawandel bedroht. Ihnen wird im Pariser Abkommen Unterstützung zugesichert, etwa durch Frühwarnsysteme und Klimarisikoversicherungen. In einer begleitenden Entscheidung ist aber auf Betreiben der Industrieländer festgehalten, dass ein einklagbarer Schadenersatz ausgeschlossen ist.

Finanzen: Die Industriestaaten sollen arme Staaten beim Klimaschutz und bei der Anpassung an die Erderwärmung unterstützen. Andere Staaten - damit sind vor allem aufstrebende Schwellenländer gemeint - werden »ermutigt«, einen freiwilligen finanziellen Beitrag zu leisten. Bei diesem Punkt kam es in Paris zwischen EU und USA auf der einen Seite und Schwellenländern wie Indien auf der anderen Seite zu Reibereien. Denn ein Engagement von Nicht-Industrieländern ist in der Klimarahmenkonvention von 1992 nicht vorgesehen.

In einer begleitenden Entscheidung wird das Versprechen der Industrieländer festgehalten, ab 2020 jährlich 100 Milliarden Dollar für arme Staaten bereitzustellen. Diese Summe soll bis 2025 fließen. Bereits vor 2025 soll ein neues, höheres Finanzierungsziel festgelegt werden. Gegen die Nennung konkreter Zahlen im Abkommen selbst hatten sich die USA gewehrt, weil ansonsten der Vertrag dem republikanisch dominierten Kongress hätte vorgelegt werden müssen - der ihn vermutlich verworfen hätte.

Verbindlichkeit: Entscheidende Teile der Vereinbarung sind völkerrechtlich verbindlich. Es gibt jedoch keine Strafen bei Nichterfüllung der Zusagen. Agenturen/nd

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