Bemessungsgrenzen werden angehoben

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In der Kranken- und Rentenversicherung werden zum 1. Januar 2016 die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen wieder angehoben.

Krankenversicherung

Die bundeseinheitliche Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt dann von 4125 Euro (2015) auf 4237,50 Euro pro Monat im Jahr 2016.

Das bedeutet: Nur für diese 112,50 Euro mehr an Verdienst werden noch Beiträge für die Kranken- und Pflegekasse erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 4237,50 Euro bleibt beitragsfrei.

Der Höchstbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (nur Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag) steigt dadurch auf 309,34 Euro im Monat an (bisher 301,13 Euro).

Bundesweit klettert die Versicherungspflichtgrenze von 54 900 auf 56 250 Euro im Jahr. Bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern.

Der Wechsel in die private Krankenversicherung wird 2016 erst ab einem Monatseinkommen von 4687,50 Euro (56 250 Euro im Jahr) möglich sein. 2015 reichte für einen Wechsel ein monatliches Bruttogehalt von 4575 Euro aus.

Rentenversicherung

Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West steigt ab Januar 2016 von 6050 auf 6200 Euro (74 400 Euro jährlich). Ab Januar 2016 liegt die Beitragsbemessungsgrenze Ost bei nunmehr 5400 Euro im Monat (2015 waren es 5200 Euro). Jährlich sind das 64 800 Euro. Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im Jahr 2016 Beiträge zur Rentenversicherung bezahlen.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegen die Grenzen für die Beitragsbemessung im Jahr 2016 für die östlichen Bundesländer bei 6650 Euro pro Monat (79 800 Euro im Jahr). Im Westen liegt die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2016 bei 7650 Euro pro Monat (91 800 Euro jährlich).

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