Netz auf dem Balkon muss weg
Katzenurteil
Diese Netze sind weit verbreitet. Sie sollen verhindern, dass Katzen vom Balkon springen können. Der Vermieter habe mit seiner Klage auf Entfernung des Netzes Erfolg gehabt, wie eine Sprecherin des Amtsgerichts Augsburg am 21. Dezember 2015 (Az. 72C 4756/14) mitteilte.
In dem Fall lebt der Vermieter selbst in dem Haus im Augsburger Vorort Neusäß. »Da ein im Haus wohnender Vermieter ein besonderes Interesse an dem Aussehen seiner Außenfassade hat, hätte der Mieter vorher seine Genehmigung einholen müssen«, erklärte Sprecherin Andrea Laser. »Das Gericht entschied aufgrund der vorgelegten Fotos, dass die Holzstangen des Netzes das Gesamtbild der Hausfassade erheblich stören.«
In der Vergangenheit gab es unterschiedliche Urteile zu Katzennetzen an Balkonen. Auch das Münchner Amtsgericht sah eine optische Beeinträchtigung durch ein Netz und verpflichtete im Jahr 2012 eine Mieterin zur Entfernung. Das Amtsgericht Köln fand hingegen 2001, dass ein Fangnetz auf dem Balkon »mit bloßem Auge kaum zu erkennen« sei und wies die Klage eines Vermieters ab. dpa/nd
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