Kreissparkasse kündigte Verträge - Verbraucherzentrale mahnt ab
S-Prämiensparen flexibel
Im aktuellen Fall hatten sich Kunden der Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld bei der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt (vzsa) beschwert, dass die Sparkasse bestehende, gut verzinste Sparverträge kündigt. Die Sparkasse möchte offensichtlich die hochverzinsten Sparverträge »Prämiensparen flexibel« loswerden.
Als Begründung für die Kündigung dieser Verträge führt die Sparkasse die andauernde Niedrigzinsphase an. Den Sparern bietet sie Alternativangebote an und behauptet darüber hinaus, dass sie die Verträge mit einer dreimonatigen Frist kündigen könne.
Dagegen geht die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt mit einer Abmahnung vor. Sie fordert die Sparkasse auf, sich nicht weiter auf eine Kündigungsklausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen, nach der das Guthaben dieser Sparverträge einer dreimonatigen Kündigungsfrist unterliegt.
Die verwendete Klausel in den Sparverträgen ist nicht geeignet, einen Kündigungsanspruch seitens der Sparkasse zu begründen. Die Sparkasse könnte sonst einseitig den Vertragszweck aushöhlen, der gerade auch in der Erzielung der beworbenen und vereinbarten Bonuszinsen liegt.
Rückenwind für diese juristische Argumentation liefern zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. September 2015 (Az. 9 U 31/15 und Az. 9 U 48/15, nrk.), die der Sparkasse Ulm untersagen, Kunden aus ähnlichen Ratensparplänen vorzeitig zu kündigen. Nach Ansicht der Richter des OLG Stuttgart sei die Sparkasse nicht berechtigt, den Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit zu kündigen, und sie könne auch keine Anpassung des Vertrages verlangen, weil sie das Risiko einer (für die Sparkasse) negativen Zinsentwicklung gekannt und bei Vertragsschluss übernommen habe.
Die Verbraucherschützer raten, betroffene Sparer sollten der Kündigung der Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld widersprechen und die Fortführung des S-Prämiensparen-flexibel-Vertrages entsprechend der vereinbarten Bedingungen fordern. vzsa/nd
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