Erben Eltern Account des Kindes?

Facebook wehrt sich gegen Urteil

  • Lesedauer: 1 Min.
Facebook hat Berufung gegen ein Urteil eingelegt, laut dem das Online-Netzwerk den Eltern eines verstorbenen minderjährigen Kindes Zugang zu dessen Benutzerkonto verschaffen muss.

Die Richter des Landgerichts Berlin urteilten am 17. Dezember 2015 (Az. 20 O 172/15), dass der Vertrag mit Facebook Teil des Erbes sei (siehe nd-ratgeber vom 3. Februar 2016). Somit will das Gericht den digitalen Nachlass nicht anders behandelt sehen als etwa Briefe oder Tagebücher. Ob die Berufung zugelassen wird, ist laut Gericht noch unklar.

Geklagt hatte eine Frau, deren Tochter 2012 unter bisher ungeklärten Umständen tödlich verunglückt war. Die Mutter hofft, über das Facebook-Konto etwaige Hinweise auf Motive für einen möglichen Suizid ihrer Tochter zu bekommen.

Das Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Kindes stehe der Entscheidung nicht entgegen, so urteilte damals das Landgericht Berlin. Als Sorgeberechtigte seien die Eltern berechtigt zu wissen, wie und worüber ihr minderjähriges Kind im Internet kommuniziere - sowohl zu Lebzeiten als auch nach dessen Tod. Erziehungsberechtigte seien für den Schutz des Persönlichkeitsrechts ihrer Kinder zuständig. Das gelte nicht nur zu deren Lebzeiten.

Experten zufolge ist es das erste Urteil in Deutschland, das die Vererbbarkeit eines Facebook-Kontos feststellt. epd/nd

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