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Krankheitsbedingt gekündigt

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg

  • Lesedauer: 2 Min.

Bevor der Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen darf, muss er prüfen, ob eine andere Aufgabe im Betrieb die Krankheitszeiten des Mitarbeiters hätte verringern können.

So urteilte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az. 10 Sa 1702/14) nach einer Information der Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH).

Im verhandelten Fall arbeite eine Frau seit 15 Jahren als Brief- und Paketsortiererin im Betrieb. Bei einer arbeitsmedizinischen Untersuchung empfahl die Betriebsärztin der Frau, nur noch Tätigkeiten mit wechselnder Arbeitshaltung auszuüben. Sie sollte vermeiden, lange zu stehen oder zu sitzen und nur leichte oder mittelschwere Arbeiten verrichten.

Ihr Arbeitgeber versetzte sie daraufhin an einen anderen Arbeitsplatz, der der Empfehlung der Ärztin aber auch nicht entsprach. In der folgenden Zeit häuften sich die Fehltage der Mitarbeiterin immens. Im Jahr 2013 kam sie so auf 122 Krankheitstage. Damit war ihr Arbeitgeber nicht zufrieden und kündigte ihr krankheitsbedingt.

Die Sortiererin ging deswegen vor Gericht und klagte mit Erfolg. Das LAG Berlin-Brandenburg stellte sich auf die Seite der Gekündigten und kassierte damit auch die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar sei eine krankheitsbedingte Kündigung rechtens, wenn absehbar ist, dass die häufigen Ausfälle nicht weniger werden. Das sei aber nur das letzte Mittel.

Der Arbeitgeber müsse zuvor versuchen, einen geeigneteren Arbeitsplatz im Betrieb für die Angestellte zu finden. »Wenn er das nicht mal versucht hat, kann er auch keine wirksame krankheitsbedingte Kündigung aussprechen«, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus die Rechtslage. Ohne diesen Versuch könne nicht von einer betrieblichen Beeinträchtigung ausgegangen werden, so das Gericht. Die krankheitsbedingte Kündigung sei deshalb nicht rechtens. D-AH/nd

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