Sind Urlaubsansprüche vererbbar?
Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht hat erneut den Europäischen Gerichtshof um Klärung gebeten, ob Urlaubsansprüche vererbbar sind. Konkret geht es um einen Fall aus Nordrhein-Westfalen. Eine Frau fordert vom Arbeitgeber ihres gestorbenen Mannes, seinen Urlaubsanspruch auszuzahlen. Sie verlangt gut 3700 Euro nebst Zinsen. Die Vorinstanzen hatten ihr recht gegeben. Der EuGH hatte 2014 entschieden, dass ein Beschäftigter mit dem Tod nicht den Anspruch auf Jahresurlaub verliert. Deswegen können Erben einen Ausgleich verlangen. Das Bundesarbeitsgericht sieht Probleme mit Blick auf das deutsche Erbrecht. So hätten die Luxemburger Richter nicht entschieden, »ob der Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird, wenn das nationale Erbrecht dies ausschließt«. Zudem sei anerkannt, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub erlöschen könne, wenn der Urlaub für den Arbeitnehmer keine Erholungswirkung mehr habe. Das sei nach dem Tod der Fall. dpa/nd
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