Gesetz gegen Anstieg der Bodenpreise?
Schweriner Agrarminister kündigt Vorstoß im Bund an
Die Preise für landwirtschaftliche Flächen in Mecklenburg-Vorpommern haben sich in fünf Jahren mehr als verdoppelt. Kleine Betriebe, Junglandwirte oder Neueinsteiger könnten die Summen dafür kaum aufbringen, sagte Agrarminister Till Backhaus (SPD) auf der Klausurtagung des Landesbauernverbandes am Mittwoch in Linstow (Landkreis Rostock). Er will mit einer Gesetzesänderung gegen den Anstieg der Bodenpreise und -pachten vorgehen. Bauernpräsident Detlef Kurreck befürchtet, ein solches Gesetz könne ein »bürokratisches Monster« werden.
2010 hatte ein Hektar Ackerland in Mecklenburg-Vorpommern nach Angaben der bundeseigenen Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG) im Schnitt rund 9190 Euro gekostet, 2015 waren es 20 100 Euro. Auch die Pachtpreise machen Backhaus zufolge eine kostendeckende Produktion teilweise unmöglich. Sie lagen nach BVVG-Angaben 2015 im Schnitt bei 326 Euro bei Neuverpachtungen. Die BVVG nahm bei Neuverpachtungen sogar 476 Euro.
Backhaus will beim Bund eine Novelle des Grundstückverkehrsgesetzes erreichen. Danach sollen nur noch aktive Landwirte und Existenzgründer, vor allem Tierhalter, Boden erwerben können. Die unerwünschte Konzentration von Land soll verhindert werden. Derzeit bewirtschaften Backhaus zufolge im Land zehn Prozent der Betriebe 50 Prozent der Fläche.
Kurreck sagte, es sei auch Ziel des Bauernverbandes, dass die Flächen in bäuerlicher Hand bleiben. »Bisher hat der Minister aber nur die Notwendigkeit des Gesetzes dargelegt und nicht das Wie erläutert«, kritisierte er.
Der Bauernverband hält es Kurreck zufolge in diesem Zusammenhang für dringend notwendig, dass die Hofnachfolge neu geregelt wird. Es sollte eine Höfe-Ordnung eingeführt werden: »Derzeit gilt bei der Vererbung das Bürgerliche Gesetzbuch, das alle Erben berücksichtigt. Da muss man es sich erst einmal leisten können, einen Hof zu erben, denn die Miterben müssen ausgezahlt werden.« Der Bauernverband befürworte eine Regelung, nach der die Weiterexistenz des Betriebes über die Abfindungsansprüche der Miterben gestellt wird. dpa/nd
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