Mit der Fußfessel das Freiheitsrecht angreifen
Stefan Otto fordert einen besonnenen Umgang mit der elektronischen Überwachungs
Der Strafvollzug der Bundesrepublik hat stets verschiedene Aufgaben: Natürlich geht es darum zu bestrafen. Neben dem Büßen soll eine Strafe abschreckend für Nachahmer wirken. Ferner geht es um den Schutz der Allgemeinheit vor potenziellen Gewalttätern - und es geht auch um die Resozialisierung von Straftätern. Wenn ein Straftäter aus dem Gefängnis kommt, soll er künftig straffrei leben. Das ist der Anspruch der Justiz.
In der aktuellen politischen Diskussion um eine Ausweitung der elektronischen Fußfessel dominiert zweifellos das Bedürfnis, den Schutz vor möglichen Anschlägen zu verbessern (ob die Fessel das gewährleisten kann, bleibt dahingestellt). Andere ebenso wichtige Aspekte des Strafvollzugs rücken in den Hintergrund. Beim Einsatz der Fessel sollte aber stets eine Verhältnismäßigkeit im Blick behalten werden. Schließlich ist eine solche Überwachung immer auch ein schwerer Eingriff in das individuelle Freiheitsrecht.
Zweifelhaft ist bei der bisherigen Praxis ohnehin schon, dass ein Peilsender nach der Verbüßung einer Strafe angeordnet werden darf. Dagegen gibt es mehrere Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht, über die noch nicht verhandelt wurde. Künftig will die Große Koalition, dass die Fußfessel bei sogenannten Gefährdern gänzlich ohne Richterspruch angewendet wird. Ob das zulässig ist, darüber werden letztlich auch die Gerichte entscheiden müssen.
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