Mit einer perversen Logik brechend

Petra Bendel antwortet auf die Kritik von Günter Burkhardt (Pro Asyl) am Sachverständigenrat (»nd« vom 11. Mai)

  • Petra Bendel
  • Lesedauer: 3 Min.

Die EU-Türkei-Erklärung hat zum Ziel, die irreguläre Einwanderung durch die gefährliche Fahrt über das Mittelmeer zu verringern, irregulär Eingewanderte zurückzuführen und im Gegenzug die zusätzliche Aufnahme von Flüchtlingen durch Neuansiedlung in Europa (Resettlement) zu gewährleisten. Sie besteht im Kern aus der sogenannten 1:1-Regelung: Die griechischen Behörden können Asylanträge von Personen abweisen, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtlinge anerkannt wurden oder dort ausreichenden Schutz erhalten. Für jeden Flüchtling, der von den griechischen Inseln in die Türkei überführt wird, kann über das Resettlement ein syrischer Flüchtling aus der Türkei in einem EU-Land aufgenommen werden.

Wie der Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR) in seinem Jahresgutachten 2017 erläutert, lässt sich die EU-Türkei-Erklärung aus drei Gründen mit Fug und Recht kritisieren. Erstens: Es bestehen grundsätzliche Zweifel an der Kooperation mit einem Partner, dessen menschenrechtliche Performanz fragwürdig ist und der den »Deal« als Drohgebärde gegen die Europäische Union einsetzt. Zweitens: Die EU-Türkei-Erklärung bezieht sich bei der Rückführung auf alle irregulär nach Griechenland Eingereisten, berücksichtigt beim Resettlement aber nur syrische Staatsangehörige. Damit sind große Personengruppen von der Aufnahme ausgeschlossen, die möglicherweise weiterhin versuchen werden, auf anderen Wegen und in Abhängigkeit von Schleppern und Menschenhändlern in Europa Schutz zu erlangen. Drittens: Die Regelung wird nur schleppend umgesetzt, und auch in Griechenland gestalten sich Aufnahmeverfahren zum Teil menschenrechtlich bedenklich. Zudem sind die Lebensbedingungen in den überfüllten Aufnahmelagern zu kritisieren. Die Kritik von Günter Burkhardt gegenüber dem SVR, er würde die »fatalen Auswirkungen« der EU-Türkei-Erklärung in Kauf nehmen, erscheint deshalb überzogen.

Ziel der Erklärung ist es aber auch, mit einer perversen Logik des internationalen Flüchtlingsschutzes zu brechen: Danach können nur diejenigen Personen ihr Recht auf Schutz tatsächlich in Anspruch nehmen, die auf irregulären - und lebensgefährlichen - Wegen nach Europa gelangen. Jene hingegen, die diesen Weg nicht einschlagen, haben keinen Zugang zum Asylsystem. Die hier eröffnete Möglichkeit des Resettlements ist also ein wichtiger Schritt hin zu legalen Zugangswegen, deren Ausbau der SVR mit Nachdruck fordert. Dieses Instrument birgt die Chance, die sichere Einreise für Schutzsuchende nach Europa zu ermöglichen und damit gerade den Zugang zu einem individuellen, objektiven und unparteiischen Asylverfahren zu garantieren.

Ein weiterer Mangel des internationalen Flüchtlingssystems besteht darin, dass Staaten nicht dazu verpflichtet sind, im Flüchtlingsschutz zusammenzuarbeiten. Kooperationen mit Drittstaaten zu suchen, ist nicht zuletzt deshalb sinnvoll, weil mit Unterstützung der EU bei entsprechendem Menschenrechts-Monitoring im Prinzip die Bedingungen für Flüchtlinge entlang der gesamten Fluchtroute verbessert werden können. Solche Kooperationen müssen allerdings immer unter dem Vorbehalt stehen, dass Asylsuchende menschenwürdig behandelt und dass ihre völker- und europarechtlich garantierten Rechte gewährleistet werden. Die EU ist also ethisch dafür verantwortlich, dass Klagen über eine Verletzung von Rechten für Flüchtlinge nachgegangen wird, Flüchtlinge über ihre Rechte Bescheid wissen und dass Missstände aufgehoben werden. Ähnliche Vereinbarungen mit Staaten wie Ägypten oder gar Libyen, die keinesfalls als sichere Drittstaaten gelten können, lehnt der SVR ab.

Der Sachverständigenrat macht sich für den Erhalt und den Ausbau der Rechte von Flüchtlingen stark. Er hat ein Konzept einer EU-Freizügigkeit für anerkannte Asylbewerber entwickelt. Mit einem solchen regulierten »free choice-Modell« erhalten anerkannte Flüchtlinge bei Erwerbstätigkeit im Zielland das Recht auf Weiterwanderung. Das Dublin-System wird durch eine selbstorganisierte und selbstbestimmte Umverteilung ergänzt. Damit entwickelt der Sachverständigenrat in einer politischen Blockadesituation unter den EU-Mitgliedstaaten realisierbare Konzepte, die die Menschenrechte von Flüchtlingen stärken und ausweiten.

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