Verfassungsgericht schließt Gebietsreformen nicht grundsätzlich aus

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Weimar. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat grundsätzlich keine Bedenken gegen kommunale Gebietsreformen. »Nach der Thüringer Verfassung kann das Gebiet von Gemeinden und Landkreisen aus Gründen des öffentlichen Wohls geändert werden«, heißt es in den nun veröffentlichten, schriftlichen Urteilsgründen für das sogenannte Vorschaltgesetz. Die Verfassungsrichter hatten es am 9. Juni aus formellen Gründen zurückgewiesen, wie sie nun nochmals erklärten. Die Entscheidung des Gesetzgebers - vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung, der Entwicklung der öffentlichen Haushalte und der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung - den kommunalen Zuschnitt zu ändern, sei nicht zu beanstanden, heißt es. Auch die Festlegung von Mindesteinwohnerzahlen sowie eine Vergrößerung der Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden seien vor dem Hintergrund der Bevölkerungsentwicklung zulässig. Allerdings müsse der Gesetzgeber von seinen Leitlinien abweichen, wenn die Neugliederung im Einzelfall »flächenmäßig überdehnt« werde. dpa/nd

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