Verfassungsgericht schließt Gebietsreformen nicht grundsätzlich aus
Weimar. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat grundsätzlich keine Bedenken gegen kommunale Gebietsreformen. »Nach der Thüringer Verfassung kann das Gebiet von Gemeinden und Landkreisen aus Gründen des öffentlichen Wohls geändert werden«, heißt es in den nun veröffentlichten, schriftlichen Urteilsgründen für das sogenannte Vorschaltgesetz. Die Verfassungsrichter hatten es am 9. Juni aus formellen Gründen zurückgewiesen, wie sie nun nochmals erklärten. Die Entscheidung des Gesetzgebers - vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung, der Entwicklung der öffentlichen Haushalte und der Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung - den kommunalen Zuschnitt zu ändern, sei nicht zu beanstanden, heißt es. Auch die Festlegung von Mindesteinwohnerzahlen sowie eine Vergrößerung der Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden seien vor dem Hintergrund der Bevölkerungsentwicklung zulässig. Allerdings müsse der Gesetzgeber von seinen Leitlinien abweichen, wenn die Neugliederung im Einzelfall »flächenmäßig überdehnt« werde. dpa/nd
Wir stehen zum Verkauf. Aber nur an unsere Leser*innen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört denen, die sie lesen und schreiben. Sie sichern mit ihrem Beitrag, dass unser Journalismus für alle zugänglich bleibt – ganz ohne Medienkonzern, Milliardär oder Paywall.
Dank Ihrer Unterstützung können wir:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen in den Fokus rücken
→ marginalisierten Stimmen eine Plattform geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und weiterentwickeln
Mit »Freiwillig zahlen« oder einem Genossenschaftsanteil machen Sie den Unterschied. Sie helfen, diese Zeitung am Leben zu halten. Damit nd.bleibt.