Gericht schränkt Sozialdumping ein
Urteil über Abgaben von EU-Bürgern, die in Deutschland arbeiten
Kassel. Für dauerhaft nach Deutschland entsandte Beschäftigte von Unternehmen aus dem EU-Ausland werden in der Regel deutsche Sozialabgaben fällig. Eine Ausnahme können sie nur bei einem »überragenden Arbeitnehmerinteresse« verlangen, wie am Mittwoch das Bundessozialgericht in Kassel entschied. Ob eine Ausnahme vorliegt, unterliegt danach der gerichtlichen Kontrolle.
Nach EU-Recht ist zunächst der Sitz des Unternehmens, bei dem die Menschen angestellt sind, für die Sozialversicherung entscheidend. Anderes gilt allerdings, wenn Beschäftigte für voraussichtlich mehr als 24 Monate in einen anderen EU-Staat entsandt werden. Dann gelten die Sozialversicherungsvorschriften des Ziellandes. Beide betroffenen Länder können eine Ausnahme vereinbaren. Im konkreten Fall hatte die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland einem Bauunternehmen aus Polen eine solche Ausnahmevereinbarung verweigert. Dagegen klagte das Unternehmen, vergeblich. AFP/nd
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