SPD und CDU streiten über drittes Geschlecht

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Einführung einer dritten Geschlechtsoption wird in den Ministerien über die Umsetzung nachgedacht

  • Elsa Koester
  • Lesedauer: 3 Min.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts Anfang November zu Intersexualität war deutlich: Der Gesetzgeber muss die Möglichkeit einräumen, ein drittes Geschlecht neben »männlich« oder »weiblich« eintragen lassen zu können. Aufgrund der schwierigen Regierungsbildung sind die Diskussionen darüber, wie dieses Urteil umgesetzt werden könnte, noch nicht weit gediehen. Nach »Spiegel«-Informationen gibt es jedoch erste Meinungsunterschiede zwischen dem CDU- geführten Innenministerium und dem SPD-geführten Familienministerium. Demnach bevorzugen Kreise um Bundesinnenminister Thomas de Maizière eine Minimallösung im Verwaltungsrecht. In den Melderegistern soll schlicht neben »männlich« und »weiblich« noch die Kategorie »anderes« eingeführt werden. In dem Urteil aus Karlsruhe wurde das Wort »divers« oder »inter« als mögliches Beispiel genannt.

Wie das Blatt weiter berichtet, fordert das Familienministerium dagegen ein sogenanntes Mantelgesetz. Mit der Einführung der dritten Option soll nicht nur das Melderegister erweitert werden, sondern sie soll auch weitreichende Änderungen im Zivilrecht und Transsexuellenrecht umfassen. Schon in der vergangenen Wahlperiode habe das Bundesinnenministerium sich einer Reform des Personenstandsrechts zum Schutz der Geschlechtervielfalt verweigert, zitiert der »Spiegel« Staatssekretär Ralf Kleindiek aus dem Familienministerium: »Ich erwarte, dass sich diese Haltung nun ändert.«

Die Einführung des dritten Geschlechts könnte weitreichende Folgen für das Zivilrecht haben: So stellt sich die Frage, ob eine inter- oder transsexuelle Person, die ein Kind bekommt, weiterhin als »Mutter« oder »Vater« eingetragen werden muss. Oder schlicht die Elternschaft festgehalten wird.

Erst am Donnerstag hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, dass eine Transsexuelle, mit deren konserviertem Spendersamen ein Kind gezeugt wurde, rechtlich nur der Vater und nicht die Mutter sein kann. Rechtliche Mutter eines Kinds ist »nur die Frau, die das Kind geboren hat«, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschied. Die transsexuelle Klägerin war 2012 im Standesamtsregister als Frau eingetragen worden. Ihre Lebenspartnerin bekam dann im Juni 2015 ein Kind, das mit dem konservierten Samen der Klägerin gezeugt worden war. Die Frau ist zivilrechtlich gesehen der Vater des Kindes.

Im September vergangenen Jahres hatte der BGH in der umgekehrten Konstellation bereits entschieden, dass ein Frau-zu-Mann-Transsexueller auch dann rechtlich als Mutter eines von ihm selbst geborenen Kinds gilt, wenn es nach der rechtlichen Anerkennung des Transsexuellen als Mann zur Welt kommt. Hier wird der Mann zivilrechtlich als Mutter des Kindes gesehen. Das könnte sich ändern, wenn die dritte Option in das Zivilrecht eingeht. Bis dahin zieht der transsexuelle Mann, der als Mutter gesehen wird, vor das Bundesverfassungsgericht.

Auf einer Fachkonferenz zu Intergeschlechtlichkeit hatten sich Expert*innen bereits im November darauf vorbereitet, dass die Umsetzung der Forderungen des Bundesverfassungsgerichts umfassende politische Diskussionen mit sich bringen werde. Die Juristin Friederike Wapler, die die Klage in Karlsruhe mit einbrachte, hatte dort über mögliche Spielräume für Transsexuelle gesprochen. Laut Wapler bietet das Urteil einen Anlass für eine gründliche Rechtsdiskussion über das Geschlecht – die Bundesregierung könne sich sogar dazu entscheiden, gänzlich auf den Geschlechtseintrag zu verzichten. Mit Agenturen

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