Den Garten vernachlässigt: Wer trägt die Pflegekosten?
Urteil
Laut Mietvertrag war der Mieter eines Einfamilienhauses, zu dem ein Garten gehörte, dazu verpflichtet, den Garten zu pflegen. Nach Ansicht des Vermieters erfüllte er diese Aufgabe nicht richtig: Bäume und Sträucher müsste der Mieter jährlich zurückschneiden. Da er diese Aufgabe nicht erledige, habe er, der Hauseigentümer, Profis damit beauftragen müssen. Die Kosten dieser Aktion müsse der Mieter ersetzen.
Mit »Gartenpflege« seien einfache Arbeiten gemeint, konterte der Mieter, aber nicht der Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern. Eine weitergehende Regelung enthalte der Mietvertrag nicht - auch nicht die Pflicht, im Rahmen der Betriebskosten die Kosten der Gartenpflege zu übernehmen. So sah es auch das Amtsgericht Würzburg mit Urteil vom 24. Mai 2017 (Az. 13 C 779/17). Es wies mit ihrer Entscheidung die Zahlungsklage des Vermieters ab.
Lege der Vermieter eines Hauses bzw. einer Wohnung mit Garten Wert darauf, dass der Mieter auch Bäume und Sträucher zurückschneide, müsse er das im Mietvertrag ausdrücklich festhalten, so die Richter des Amtsgerichts.
Ohne eine konkrete Vereinbarung sei der Mieter dazu nicht verpflichtet. Denn unter »Gartenpflege« seien nur einfache Arbeiten zu verstehen, die weder besondere Fachkenntnisse, noch großen Aufwand erforderten. Dazu gehörten zum Beispiel das Entfernen von Laub, Unkraut jäten und auch den Rasen mähen.
Der Rückschnitt von Hecken, Bäumen und Sträuchern dagegen setze Fachkenntnisse voraus und zähle zu den anspruchsvolleren Arbeiten, die der Begriff »Gartenpflege« nicht umfasse. Ein Anspruch des Hauseigentümers auf Schadenersatz komme daher nicht in Betracht, auch eine Umlage über die Betriebskosten sei nicht vereinbart.
Solange ein Garten nicht zu verwahrlosen drohe - und davon könne im verhandelten Fall keine Rede sein, wie das Gericht meinte -, dürften sich Vermieter nicht in die Gartenpflege einmischen. OnlineUrteile.de
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