Ambulanter Notdienst keine Pflicht für Kliniker

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Kassel. Krankenhausärzte müssen nicht am ambulanten ärztlichen Notdienst teilnehmen. Selbst wenn Klinikärzte ausnahmsweise die Erlaubnis haben, Kassenpatienten ambulant zu versorgen, stehen allein die niedergelassenen Ärzte und die Medizinischen Versorgungszentren in der Pflicht, den Not- und Bereitschaftsdienst abzudecken, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel. Die Richter erteilten Regelungen in Thüringen, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern eine Absage, laut denen bestimmte Krankenhausärzte, die auch ambulant behandeln dürfen, zum Bereitschaftsdienst außerhalb der Sprechzeiten von Arztpraxen herangezogen werden können. epd/nd

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