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Stärken und Defizite

Peter Brandt über die Weimarer Verfassung im nationalen und internationalen Vergleich

»Das Deutsche Reich ist eine Republik. Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.« So lautet der erste Satz der Weimarer Verfassung, die am 31. Juli 1919 von der Weimarer Nationalversammlung im deutschen Nationaltheater verabschiedet wurde. Wie viel Staatsgewalt ging in den 14 Jahren Weimarer Republik tatsächlich vom Volke aus?

Formal konnte das Wahlvolk - jetzt auch junge Männer von 20 bis 24 Jahren sowie Frauen - auf allen staatlichen Ebenen, teils direkt, teils indirekt, die Gesetzgebung und die Exekutive bestimmen. Die Phase der präsidialen Notverordnungsregierungen von 1930 bis 1933 war dann zunehmend autoritär verformt, doch hätte ein diesbezüglich eindeutiges Wählervotum die parlamentarische Demokratie wieder installieren können. So weit die formale verfassungsrechtliche Ebene. Dass Einfluss, Macht und Herrschaft in einer gegebenen, hier kapitalistischen Gesellschaft auch über andere Mechanismen vermittelt werden als über Verfassungsartikel, ist eine Binsenweisheit.

Peter Brandt

Peter Brandt, Jg. 1948, ist emeritierter Professor für Neuere und Neueste Geschichte an der Fernuniversität in Hagen. Der älteste Sohn von Rut und Willy Brandt ist Mitherausgeber eines Handbuchs in neun Bänden samt CD-ROM-Quellenedition zur vergleichenden europäischen Verfassungsgeschichte seit 1780. Der Sozialdemokrat ist zudem Mitglied des Kuratoriums der Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung. Foto: privat

Die Weimarer Verfassung enthielt die Möglichkeit, über Volksbegehren und Volksentscheid auf die Gesetzgebung einzuwirken. Das verwarfen die Väter und Mütter des Grundgesetzes, weil dies angeblich zu politischer Unruhe führen könnte. Ist der Vorwurf gerechtfertigt? Im Weimarer Kodex fehlte ebenso die Fünf-Prozent-Hürde.

Die Weimarer Republik ist weder am Fehlen einer Fünf-Pprozent-Hürde, noch an der Möglichkeit von Volksbegehren und Volksentscheid - eine alte Forderung der Arbeiterbewegung - zugrunde gegangen. Kein einziges der wenigen vor 1933 angestrengten Volksbegehren war letztlich erfolgreich, auch nicht das 1926 von SPD und KPD in Gang gebrachte und unterstützte zur Fürstenenteignung. Dieses war zwar ein großer Mobilisierungserfolg, aber die Hürde lag mit einem Beteiligungsquorum von 50 Prozent der Abstimmungsberechtigten sehr hoch.

Das 1929/30 ziemlich kläglich gescheiterte Volksbegehren der vereinigten Rechten gegen den Young-Plan - zur langfristigen Regelung der Reparationszahlungen - gilt als Durchbruch der NSDAP, weil der deutsch-nationale Medien-Mogul Hugenberg dem »Trommler« Hitler alle denkbaren Agitationsmöglichkeiten bot. Auch wenn hier kein ursächlicher Zusammenhang bestand, begünstigte das Instrument des Volksbegehrens zweifellos rein demagogische Versuchungen, so auch 1931 beim rechten Volksbegehren unter Einschluss der NSDAP zur Absetzung der sozialdemokratisch geführten Regierung Preußens. Die KPD, die ursprünglich Distanz wahren wollte, unterstützte, genötigt von Stalin, dann den jetzt angeblich »Roten Volksentscheid«. Ungeachtet all dessen wäre die heutige Ermöglichung von Volksbegehren auf Bundesebene eine Erweiterung demokratischer Teilhabe.

Obwohl die Weimarer Verfassung de facto einer Revolution entsprang, waren Revolutionäre von ihr enttäuscht, die Elemente der Rätedemokratie erhofft hatten.

Die Weimarer Verfassung ist von ihren Urhebern zu Recht als besonders fortschrittlich und demokratisch gepriesen worden, auch wegen der in den Artikeln 151 bis 165 niedergelegten Normen eines »sozialen Rechtsstaats«, die über den klassischen bürgerlich-liberalen Rechtsstaat hinauswiesen. Der bedeutende Staats- und Verfassungsrechtler Hermann Heller vertrat sogar die Auffassung, es müsste keine einzige Formulierung der Reichsverfassung geändert werden, um durch Mehrheitsentscheid eine sozialistische Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung zu installieren. Richtig ist, dass die Verfassungsrealität und die gesellschaftliche Realität der Weimarer Republik weit hinter den Bestrebungen auch des gemäßigten Teils der Revolutionsbewegung von 1918/19 zurückblieben. Die beträchtliche und wachsende linke Minderheit in der Arbeiterbewegung, die ihren Ausdruck in der USPD, später in der KPD fand, trat ohnehin für die Rätedemokratie ein. An der mehrheitlichen Entscheidung der Delegierten des Reichsrätekongresses Mitte Dezember 1918 für die Wahl der Nationalversammlung lässt sich aber kaum deuteln - was allerdings keineswegs mit der generellen Zustimmung zur revolutionsbremsenden Politik der mehrheitssozialdemokratischen Führung gleichzusetzen ist.

Ein Streikrecht beinhaltete die Weimarer Verfassung nicht - im Gegensatz zur ersten Verfassung der DDR von 1949. Auch das Grundgesetz bleibt in diesem Punkt hinter der ostdeutschen Verfassung zurück.

Das Streikrecht als solches, auch wenn es nicht in der Verfassung verankert war, war in der Weimarer Republik nicht gefährdet. Allerdings galt, wie dann auch in der Bundesrepublik, gleichzeitig das unternehmerische Recht auf Aussperrung in Tarifauseinandersetzungen.

Das Beispiel der DDR-Verfassung von 1949 wiederum unterstreicht, dass Papier geduldig sein kann: Dem Justizminister Max Fechner, ursprünglich SPD, ist es nach dem 17. Juni 1953 schlecht bekommen, dass er das Streikrecht der ostdeutschen Arbeiter verteidigt hatte. Er wurde als »Feind des Staates und der Partei« seines Amtes enthoben und nach zweijähriger Untersuchungshaft zu einer achtjährigen Haftstrafe verurteilt - 1956 begnadigt.

In besonderer Kritik stand und steht der Artikel 48 der Weimarer Verfassung, der dem Reichspräsidenten exorbitante Macht einräumte. Beförderte die Notverordnungspolitik den Aufstieg der Nazis? Waren »Konstruktionsfehler« der Weimarer Verfassung schuld am Scheitern der ersten deutschen Demokratie?

Der Notverordnungsartikel 48 war umso gefährlicher als nie ein Ausführungsgesetz zustande kam. Problematisch war ohnehin die starke Stellung des volksgewählten Reichspräsidenten - insbesondere wenn dieser, wie Paul von Hindenburg, ein überzeugter Monarchist war. Trotzdem ebneten wohl weniger Artikel 48 als solcher oder andere Webfehler der Verfassung Hitler den Weg zur Macht als der politische Wille der etablierten Rechten zum systematischen Abbau der Demokratie und zur Verdrängung der Sozialdemokratie aus ihren exekutiven Positionen; dabei war der Artikel 48 gewiss äußerst hilfreich.

Formell galt die Weimarer Verfassung nach 1933 weiter. Das spricht nicht gerade für sie?

Das spricht weder für noch gegen diese Verfassung. Die Republik war durch das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 formal in eine Regierungsdiktatur umgewandelt worden.

Ermächtigungsgesetze gab es bereits im Weimarer Verfassungstext. Ist es nicht schizophren, wenn Verfassungsväter schon die Aufhebung des von ihnen geschmiedeten Kodexes in diesen einflechten?

Notstandsregelungen gibt es in den meisten Verfassungen. Es kommt darauf an, sie möglichst wenig demokratiegefährdend zu gestalten.

Wenn Sie Grundgesetz, Weimarer Verfassung und die erste DDR-Verfassung vergleichen, welcher Text schneidet in Ihren Augen besser ab?

Die erste DDR-Verfassung - übrigens dem Wortlaut nach auf ganz Deutschland bezogen - war bewusst stärker an die Weimarer Republik angelehnt als das Grundgesetz; das hing mit der deutschlandpolitischen Konkurrenz der beiden Separatstaaten zusammen. Ihr Manko war nicht der gute, fortschrittliche Text, sondern ihr weitgehend fiktiver Charakter. Denn für die politischen Entscheidungsstrukturen waren andere Mechanismen wesentlich, so die führende Rolle der SED, die Einrichtung des Parteienblocks sowie der Nationalen Front und damit verbunden die Einheitslistenwahl.

Manche der Schlussfolgerungen, die der westzonale Parlamentarische Rat 1948/49 aus der Weimarer Erfahrung gezogen hat, halte ich für plausibel, etwa das konstruktive Misstrauensvotum und die Modifikation des Verhältniswahlrechts durch die Direktmandate. Die Stellung der territorialen Untergliederungen hätte ich gern reduziert auf ein Niveau zwischen dem der Länder der Weimarer Republik - welche eine stärkere Zen-tralgewalt kannte als die Bundesrepublik - und dem, sagen wir, der preußischen Provinzen. Für Föderalismus bin ich auf der europäischen Ebene. Aber damit bewege ich mich am Rande der Legalität, denn die Bundesstaatlichkeit gehört zum unantastbaren Verfassungskern.

Wie schneidet das Grundgesetz, das im Laufe der Jahre einige Kastrationen erfuhr - Notstandsgesetze, Asylrecht -, im internationalen Vergleich ab? Unerreichte Krone modernen Verfassungsrechts?

Eine Verfassung kann nicht politische Grundentscheidungen bewirken oder ersetzen, sondern günstigenfalls einen Rahmen dafür bereitstellen. Wie die Weimarer Verfassung erlaubt das Grundgesetz, das, nebenbei gesagt, bis heute nicht durch eine verfassungsgebende Versammlung und/oder Plebiszit legitimiert ist, massive Eingriffe in die Gesellschaft, auch durch Enteignungen. Dass das Grundgesetz im Hinblick auf seine Funktionalität recht erfolgreich war, lag wohl in erster Linie an den gegenüber der Periode 1918/19 bis 1932/33 weitaus günstigeren Umständen.

Ich habe vor einem guten halben Jahrhundert auch zu den Gegnern der Notstandsgesetze gehört, wobei mir schon damals manche Befürchtungen - »NS-Gesetze« - hysterisch vorkamen. Man darf wohl feststellen, dass der Widerstand nicht zuletzt der Gewerkschaften gegen die diversen Entwürfe zusammen mit dem Einsatz kritischer Sozialdemokraten und Liberaler im Verlauf des Gesetzgebungsprozesses dazu geführt hat, dass die meisten Giftzähne entfernt worden sind.

Wie steht es um die Verfassungswirklichkeit in der Bundesrepublik? Welche Ansprüche sind nicht erfüllt, wo ist Korrekturbedarf?

Die Beantwortung dieser Frage hängt letztlich vom jeweiligen Demokratieverständnis ab. Die Verfassung einer parlamentarischen Demokratie wie das Grundgesetz erlaubt manches, was einem Großteil der Bürger jeweils nicht gefällt. So war es in den vergangenen Jahrzehnten der Entfesselung des Marktkapitalismus, der Vorherrschaft des Finanzkapitals und des neoliberalen Bewusstseins »konter«-revolutionär möglich, Regulierungen der Wirtschaft zu beseitigen und sozialstaatliche Elemente zurückzudrängen, ohne die Verfassung zu verletzten.

Als Sozialist wünsche ich mir die entgegengesetzte Entwicklung - über die Zähmung hin zur Überwindung des Kapitalismus. Solches wäre möglich, ohne die Verfassung zu brechen. Die Hindernisse liegen in der derzeitigen Schwäche der progressiven und kapitalismuskritischen Kräfte. Benötigt wird eine plurale und volksverbundene, entschieden demokratische und somit mehrheitsfähige Linke.

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