BAföG darf nicht auf Unterhalt angerechnet werden
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 5 C 5.19) am 27. Februar 2020 entschieden. Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz seien keine Ausbildungsförderung, erklärten die Richter zur Begründung. Sie zählten zu den sonstigen Einnahmen und fielen damit unter den allgemeinen Einkommensfreibetrag von Auszubildenden.
Geklagt hatte ein Mann aus Gera in Thüringen, der während seines Besuchs einer Berufsfachschulklasse BAföG von 92 Euro im Monat bezog. Der Schüler lebte demnach bei seiner alleinerziehenden Mutter, die für seine übrigen Kosten aufkam. Der Vater sei nicht zur Zahlung von Unterhalt in der Lage gewesen.
Nach einer Gesetzesänderung erhielt der Schüler in der Folge demnach zusätzlich eine Förderung von insgesamt 660 Euro nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Stadt Gera wertete dies als Ausbildungsbeihilfe, die auf das BAföG anzurechnen sei, setzte den BAföG-Satz des Mannes herab und forderte eine entsprechende Erstattung bereits bezogener Leistungen.
Der Kläger zog vor das Verwaltungsgericht Gera und bekam Recht. Unter Auslassung der zweiten Instanz, dem Oberverwaltungsgericht, beantragte die Stadt daraufhin die sogenannte Sprungrevision direkt zum Bundesverwaltungsgericht, die nun abgewiesen wurde.
Sprungrevision kann dann beantragt werden, wenn lediglich eine Rechtsfrage zu klären ist und kein konkreter Tatbestand oder Sachverhalt erörtert werden muss. epd/nd
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