Heizungsaustausch verweigert

Mietrechtsurteil

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Seit 1965 wohnt die Witwe in ihrer Mietwohnung. Als ihr Mann noch lebte, hatte das Paar eine Nachtspeicherheizung auf eigene Kosten einbauen lassen. Laut Mietvertrag sollte die Anlage beim Auszug der Mieter ins Eigentum des Hauseigentümers übergehen. 2017 kündigte ihr der Vermieter. Nach einem Rechtsstreit einigten sich die Parteien Anfang 2018 darauf, dass die Seniorin die Wohnung zum Herbst 2019 räumen sollte.

Kurz nach dem Gerichtsvergleich klingelte ein Heizungsinstallateur. Er teilte der Mieterin mit, in allen Wohnungen würden neue Rohre verlegt und die Heizkörper ausgetauscht. Das betreffe auch ihre Nachtspeicherheizung.

Doch die Mieterin verweigerte den Handwerkern den Zutritt mit der Begründung, der Vermieter habe die Modernisierungsmaßnahme nicht ordnungsgemäß angekündigt.

Das Amtsgericht Gelsenkirchen (Az. 210 C 456/18) gab der Mieterin Recht. Die Pflicht der Mieter, Modernisierungsarbeiten zu dulden, setze voraus, dass diese ordnungsgemäß angekündigt wurden.

Rechtzeitig heißt: mindestens drei Monate vor Beginn der Modernisierungsarbeiten. Zudem müssten Vermieter schriftlich darlegen, wann welche Arbeiten durchgeführt werden sollten, wie lange sie dauerten, wie viel Energie dadurch gespart werde und zu welcher Mieterhöhung sie voraussichtlich führten. Der Hauseigentümer habe nur den Mitarbeiter der Firma geschickt.

Die Mieterin müsse daher den Heizungstausch nicht akzeptieren. Zudem müsse das kurze Mietverhältnis ebenfalls berücksichtigt werden. Denn es sei der Seniorin in keiner Weise zuzumuten, in dieser kurzen Frist derart umfangreiche Arbeiten hinzunehmen. OnlineUrteile.de

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