Kita-Ausschluss: Keine Masernschutzimpfung
Ein dreijähriger Junge darf laut einem Eilbeschluss des NRW-Oberverwaltungsgerichts (Az. 12 B 1277/21) in Münster die Kita nicht besuchen, weil die Eltern für ihn weder eine Masernschutzimpfung noch eine ausreichende medizinische Feststellung über deren Unverträglichkeit vorweisen konnten. Dem vorgelegten Attest habe keine medizinisch anerkannte Testung bzw. Diagnostik zugrunde gelegen, so das OVG, das das unanfechtbare Urteil am 2. November 2021 veröffentlichte. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist ein Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern Voraussetzung für den Zugang zu einer Kindertageseinrichtung, wie die Richter erläuterten.
Die Eltern des Dreijährigen aus Erkelenz hatten sich den Angaben zufolge darauf berufen, dass eine Impfung wegen diverser Allergien, unter anderem gegen Inhaltsstoffe der Masernschutzimpfung, nicht in Betracht komme. Es gebe jedoch erhebliche Zweifel am Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses, so der zwölfte Senat des OVG. Die Feststellung der Impfunverträglichkeit beruhe lediglich auf den Angaben der Eltern.
Das OVG verwies darauf: Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss zur Verfassungsmäßigkeit des Nachweises über eine Masernschutzimpfung vom Mai 2020 (Az. 1 BvR 469/20) das Interesse von Eltern und Kindern auf Betreuung in einer Tageseinrichtung gegenüber dem öffentlichen Interesse der Abwehr von infektionsbedingten Risiken für Leib und Leben zurücktreten lassen. epd/nd
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