Baugenehmigung nur, wenn Gebäudenutzung geändert
Solaranlage
Ein Landwirt betrieb auf seinem Anwesen nebenbei eine Reithalle. Deren Dach vermietete er an seinen Bekannten X, der dort eine Solarstromanlage installierte: Den produzierten Strom wollte X gegen ein monatliches Entgelt von 4000 Euro ins Netz des regionalen Energieversorgers einspeisen.
Dafür habe er keine Baugenehmigung, beanstandete die Bauaufsichtsbehörde. Sie untersagte es X, die Photovoltaikanlage zu nutzen.
Vergeblich setzte sich der Bekannte gegen den Behördenbescheid zur Wehr. Das Oberverwaltungsgericht Münster stellte sich auf die Seite der Bauaufsichtsbehörde. Grundsätzlich sei zwar nach der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen keine Baugenehmigung nötig, wenn jemand eine Solaranlage errichte. Das gelte jedoch nur unter der Bedingung, dass die Anlage der Strom- bzw. Wärmeversorgung des Gebäudes diene, auf dem sie installiert werde.
Solaranlagen für den Eigenbedarf eines Wohnhauses oder eines Betriebsgebäudes bräuchten keine Genehmigung. Im konkreten Fall gehe es jedoch um eine Nutzungsänderung beim Gebäude: Die Halle werde als Reithalle landwirtschaftlich genutzt, und nun werde obendrein die Dachfläche gewerblich für den Stromverkauf genutzt.
Wenn eine Photovoltaikanlage gewerblich betrieben werde, ohne Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes, erfordere dies »präventive bauaufsichtliche Kontrolle«.
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 20. September 2010, Az. 7 B 985/10
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