Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Sozialleistungen

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Die Leistungen zur Teilhabe behinderter Menschen sind vor allem im neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX) und in den Leistungsgesetzen der einzelnen Sozialleistungsträger geregelt. Ausgangspunkt ist Artikel 3, Absatz 3, Satz 2 Grundgesetz, in dem es heißt: »Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.«

Es werden vier Kategorien von Teilhabeleistungen unterschieden: medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie unterhaltssichernde Leistungen. Nicht immer sind die Kategorien klar voneinander abgrenzbar. Für diese Leistungen sind zunächst die gesetzliche Krankenversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung oder das Versorgungsamt zuständig.

Wer durch eine (drohende) Behinderung wesentlich in seiner Fähigkeit eingeschränkt ist, am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben, kann auch Leistungen der Eingliederungshilfe vom Träger der Sozialhilfe erhalten. Dies ist im 12. Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) geregelt.

Bestimmte Leistungen können nur durch die Eingliederungshilfe finanziert werden, weil kein Anspruch gegen einen vorrangigen Träger besteht: Während die Krankenkasse zum Beispiel unter Umständen für behindertenspezifische Hilfsmittel wie eine Braille-Zeile am PC aufkommt, nicht aber für einen Großbildschirm, der nicht speziell für Sehbehinderte gemacht ist, würde die Eingliederungshilfe möglicherweise auch diese Kosten bei Bedarf übernehmen.

Die Eingliederungshilfe ist meist an Einkommens- und Vermögensgrenzen gebunden. Nur wer bedürftig ist, hat einen Anspruch darauf. Dabei werden auch Eltern und Partner herangezogen.

Nicht an Vermögen und Einkommen der Eltern und Partner - wohl aber an das eigene Einkommen und Vermögen - gebunden sind heilpädagogische Maßnahmen im Vorschulalter, Hilfe für eine angemessene Schulbildung, medizinische Rehabilitationsleistung und notwendige Hilfen am Arbeitsplatz und in Werkstätten. Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, haben einen eigenen Anspruch auf Eingliederungshilfe. Dies ist im SGB VIII geregelt.

Zum Nachteilsausgleich gehören auch die kostenlose Beförderung schwerbehinderter Menschen mit Mobilitätseinschränkungen (Merkzeichen G) im öffentlichen Nahverkehr sowie Parkerleichterungen. Dafür ist jedoch ein Vermerk im Schwerbehindertenausweis notwendig. Unter Umständen haben Schwerbehinderte auch das Recht auf kostenlose Mitnahme einer Begleitperson.

Besondere Regelungen gelten für blinde Menschen: Sie erhalten - allerdings je nach Landesgesetz ist das unterschiedlich - ein einkommens- und vermögensunabhängiges Blindengeld von 330 bis 570 Euro monatlich. epd/nd

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