Zwiespältiges Urteil im Fall Gustl Mollath

Schuldspruch - aber auch eine Entschädigung

  • Velten Schäfer
  • Lesedauer: 3 Min.

Das, was dem im vergangenen Jahr aufgekommenen »Fall Mollath« jene Brisanz gab, die ihn ab dem Winter 2012/2013 bundesweit zum Medienthema machte, spielte von Anfang an keine Rolle in dem nun abgeschlossenen Wiederaufnahmeverfahren: die von dem früheren Zwangspsychiatriepatienten vorgebrachten und dann durch einen internen Bericht der Hypovereinsbank weitgehend bestätigten Schwarzgeldvorwürfe. Ob, wie und mit wem Mollaths frühere Ehefrau im Nürnberg kurz nach der Jahrtausendwende daran beteiligt war, private Gelder zur Steuervermeidung ins Ausland zu verschaffen, wird nicht mehr aufgeklärt werden können. Wegen der Verjährungsfristen kann dieses mögliche Straftäternetzwerk aus der gehobenen Gesellschaft nicht mehr verfolgt werden.

Nicht verjährt waren dagegen die auf Körperverletzung und Freiheitsberaubung lautenden Vorwürfe, die seine Ex-Frau im Zuge einer wohl sehr emotionalen Scheidung gegen Mollath erhoben hatte. Allein dieselben waren nun Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Regensburg - und dieses sah es als erwiesen an, dass Mollath seine Exfrau im Jahr 2001 körperlich misshandelt habe. Dabei waren erhebliche Zweifel an dem diesbezüglichen hausärztlichen Attest, auf das sich dann auch die Psychiatrisierung im Jahre 2006 gestützt hatte, der Grund für das nun beendete Wiederaufnahmeverfahren gewesen.

Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft, der sich die Richterin weitgehend anschloss, ist Gustl Mollath also tatsächlich ein prügelnder Ehemann gewesen. Allerdings sei nicht auszuschließen, dass Mollath zum Tatzeitpunkt psychisch krank gewesen sei, sodass man nach dem Prinzip »im Zweifel für den Angeklagten« entschieden habe. Mit den nicht mehr verfolgbaren Schwarzgeldvorwürfen hatten die vorgeworfenen Taten nach Auffassung des Gerichts allerdings ohnehin nichts zu tun: Vom Schwarzgeld habe Mollath erst lange nach den fraglichen Vorfällen zwischen ihm und seiner Exfrau im Jahr 2001 zu sprechen angefangen.

Von weiteren, auf Freiheitsberaubung und Sachbeschädigung durch das angebliche Zerstechen von Autoreifen lautenden Tatvorwürfen wurde Mollath zugleich allerdings freigesprochen - aus Mangel an Beweisen. Und obwohl das Gericht davon überzeugt ist, dass Mollath seine Exfrau tatsächlich verletzt hat sowie möglicherweise zum Tatzeitpunkt psychisch krank gewesen sei, stufte es seine siebenjährige Zwangsunterbringung als unrechtmäßig ein. Mollath erhält eine Entschädigung von 50 000 Euro.

Da bei Wiederaufnahmeverfahren der Grundsatz gilt, dass der Angeklagte nicht schlechtergestellt werden darf als beim ersten Urteil, wäre eine Bestrafung Mollaths wegen der angeblichen Körperverletzungen ohnehin nicht möglich gewesen. Doch Mollath hatte in dem Verfahren eine vollständige Rehabilitierung angestrebt. Daraus kann nun nichts mehr werden. Rechtsmittel einlegen könnte indes die Exfrau, die als Nebenklägerin auftrat.

Mit dem Urteil ist Mollath unzufrieden. Nach dem Prozess fuhr er nach Taufkirchen, um eine 58-jährige Frau nach gleichfalls sieben Jahren Zwangspsychiatrie abzuholen. Er sieht in ihr eine »Leidensgenossin«.

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