Wenn als Familienheim genutzt
Befreiung von der Erbschaftsteuer
Nach Angaben der Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W) ist eine Versetzung kein zwingender Grund, die Befreiung trotzdem zu gewähren. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31. Januar 2013 (Az. 3K 1321/11).
Im entschiedenen Fall konnte ein Professor das geerbte Wohnhaus nicht selbst beziehen. Er war aus beruflichen Gründen an einen anderen Ort berufen worden, was mit einer Residenzpflicht an diesem Ort verbunden war.
Nach Auffassung des Gerichts liegt auch keine Ausnahme aus zwingenden Gründen vor. Der Erbe habe das Haus von vorn herein nicht zur Selbstnutzung bestimmt. Daher konnte es sich nicht um ein Familienheim im Sinne des Gesetzes handeln, so dass der Befreiungstatbestand nicht erfüllt war. W&W/nd
Wir haben einen Preis. Aber keinen Gewinn.
Die »nd.Genossenschaft« gehört den Menschen, die sie ermöglichen: unseren Leser*innen und Autor*innen. Sie sind es, die mit ihrem Beitrag linken Journalismus für alle sichern: ohne Gewinnmaximierung, Medienkonzern oder Tech-Milliardär.
Dank Ihrer Unterstützung können wir:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ Themen sichtbar machen, die sonst untergehen
→ Stimmen Gehör verschaffen, die oft überhört werden
→ Desinformation Fakten entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und vertiefen
Jetzt »Freiwillig zahlen« und die Finanzierung unserer solidarischen Zeitung unterstützen. Damit nd.bleibt.