Urteil: Keine frühe Unterrichtung des Bundestags über Rüstungsexporte

Karlsruhe: Beschlüsse im Bundessicherheitsrat sind Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Regierung / Grüne erzielen nur Teilerfolg

  • Lesedauer: 2 Min.
Welche Rüstungsgüter Deutschland ins Ausland verkauft hat, erfährt die Öffentlichkeit erst nachträglich. Drei Grünen-Abgeordneten haben dagegen geklagt - mit dem grundsätzlichen Teil ihrer Klage scheiterten sie.

Karlsruhe. Die Bundesregierung darf den Bundestag erst nachträglich über ihre Rüstungsexportbeschlüsse informieren. Eine frühere Unterrichtung des Parlaments sei verfassungsrechtlich nicht geboten, entschied das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe. »Die parlamentarische Kontrolle erstreckt sich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge.«

Im vorliegenden Verfahren sei es ausschließlich um die Grenzen des parlamentarischen Informationsrechts gegangen, betonte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle in Karlsruhe. »Das Bundesverfassungsgericht hatte weder über die Zulässigkeit noch über den Umfang von Rüstungsexporten zu entscheiden.«

Damit scheiterten die Grünen-Bundestagsabgeordneten Hans-Christian Ströbele, Claudia Roth und Katja Keul mit dem grundsätzlichen Teil ihrer Klage. Denn sie wollten nicht erst im Nachhinein über bereits genehmigte Rüstungslieferungen ins Ausland erfahren.

»Die Beratung und Beschlussfassung im Bundessicherheitsrat unterfallen dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung«, urteilten die Richter jedoch. Antworten auf Fragen zu noch nicht beschiedenen Exportanträgen könne die Regierung daher verweigern. Brisante Rüstungsdeals werden vom Bundessicherheitsrat genehmigt, einem Ausschuss des Bundeskabinetts. Seine geheimen Sitzungen werden von Kanzlerin Angela Merkel (CDU) geleitet.

Bisher legten die Bundesregierungen jährlich einen Rüstungsexportbericht mit allgemeinen statistischen Daten vor. Dieser wird von der schwarz-roten Koalition mittlerweile durch einen Zwischenbericht alle sechs Monate ergänzt.

Im konkreten Teil ihrer Klage bekamen die Abgeordneten aber zum Teil recht. Dabei ging es unter anderem um einen umstrittenen Panzerdeal mit Saudi-Arabien, über den seit Jahren spekuliert wird. Die drei Parlamentarier kritisierten, dass die damalige schwarz-gelbe Bundesregierung 2011 ihre Anfragen zum angeblich geplanten Export von rund 200 »Leopard«-Panzern an das autoritär regierte Königreich nicht beantwortet habe. Nach dem Karlsruher Urteil haben Rüstungsexportentscheidungen »in der Regel eine diplomatische Dimension«. Daher schade ein vorzeitiges Öffentlichwerden der deutschen Außenpolitik. Der Geheimhaltungsschutz ende aber, wenn eine Exportentscheidung getroffen ist. Die Entscheidungsgründe muss die Bundesregierung allerdings auch nachträglich nicht nennen, entschied das Bundesverfassungsgericht.

Konkrete Anfragen zu bestimmten Deals müsse die Regierung in der Regel dahingehend beantworten, ob sie ein Rüstungsgeschäft genehmigt habe oder nicht, urteilten die Verfassungsrichter. Der jährliche Rüstungsexportbericht reiche dann nicht aus. nd/Agenturen

Die Pressemitteilung zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes finden sie hier.

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