Zum Schutz von Pflanzen darf gerodet werden
Luxemburg. Um die Ausbreitung des Pflanzenschädlings Xylella fastidiosa zu verhindern, darf die EU-Kommission Rodungsmaßnahmen anordnen. Wie der Gerichtshof der EU am Donnerstag entschied, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip ein entsprechendes Vorgehen. Auch eine Entfernung von Pflanzen ohne Befallssymptome ist demnach verhältnismäßig und darf erzwungen werden. Der EuGH befasste sich mit der Bakterie Xylella, weil italienische Olivenhainbesitzer einer Rodungsanordnung nicht Folge leisten wollen. Sie zweifeln vor einem italienischen Verwaltungsgericht an, dass der Beschluss mit EU-Recht vereinbar ist. Die Brüsseler Behörde verlangt darin, dass in einem Radius von 100 Metern um eine befallene Pflanzen alle anderen anfälligen Pflanzen unabhängig von ihrem Gesundheitszustand unverzüglich entfernt werden. dpa/nd
Wir stehen zum Verkauf. Aber nur an unsere Leser*innen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört denen, die sie lesen und schreiben. Sie sichern mit ihrem Beitrag, dass unser Journalismus für alle zugänglich bleibt – ganz ohne Medienkonzern, Milliardär oder Paywall.
Dank Ihrer Unterstützung können wir:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen in den Fokus rücken
→ marginalisierten Stimmen eine Plattform geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und weiterentwickeln
Mit »Freiwillig zahlen« oder einem Genossenschaftsanteil machen Sie den Unterschied. Sie helfen, diese Zeitung am Leben zu halten. Damit nd.bleibt.