EU-Ausländer: Urteil zu Hartz-IV-Anspruch

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Kassel. EU-Bürger müssen für einen Anspruch auf Hartz IV nicht ununterbrochen mindestens ein Jahr in Deutschland gearbeitet haben. Auch nach einem Jobwechsel und einer kurzen Arbeitslosigkeit kann der Anspruch bestehen, vorausgesetzt, beide Beschäftigungen dauerten insgesamt mehr als ein Jahr, entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Den konkreten Fall verwiesen die Richter jedoch wegen fehlender Tatsachenfeststellungen zurück. Denn es sei nicht klar, ob der Kläger tatsächlich als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt war (AZ: B 4 AS 17/16 R). Laut Gesetz können EU-Ausländer unbefristet Hartz-IV-Leistungen erhalten, wenn eine mehr als einjährige Beschäftigungsdauer besteht. epd/nd

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