Wahlpflichtverteidiger, der vierte

Weiß er, was er tut? Stephan Ernst hat sich vom zweiten Anwalt verabschiedet.

  • Johanna Treblin
  • Lesedauer: 5 Min.

Zuerst wurde er von einem rechten Szene-Anwalt vertreten, dann von einem Juristen, der Pegida nahesteht, nun hat er einen Verteidiger, der von NSU-Opfern bis zu Neonazis alle vertritt: Der Prozess gegen Stephan Ernst, mutmaßlicher Mörder des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke, ist gerade in die dritte Woche gegangen, und schon hat er seinen zweiten Anwalt verschlissen.

Seinen ersten Verteidiger schasste Ernst im Juni 2019 - kurz nachdem er festgenommen worden war und ein Geständnis abgelegt hatte. Dirk Waldschmidt, ehemaliger hessischer NPD-Landesvorsitzender, vertritt immer wieder NPD-Mitglieder, außerdem Holocaust-Leugner sowie Akteure der heute verbotenen Organisation »Sturm 18 Cassel«.

Am Montag entzog Ernst nun auch Frank Hannig das Vertrauen. Der hatte ohne Rücksprache mit seinem Mandanten mehrere Anträge gestellt, die der Richter als »gequirlten Unsinn« bezeichnete. Auf Hannig, Mitgründer des Pegida-Fördervereins, fußt die Erzählung Ernsts, dass nicht er Lübcke erschossen habe, sondern der Mitangeklagte Markus H., bei dem sich der Schuss versehentlich gelöst haben soll.

Am Dienstag entpflichtete der Vorsitzende Richter Hannig. Damit bleibt Ernst der Anwalt Mustafa Kaplan, der seit Januar zum Verteidigerteam gehört. Er hat eine illustre Mandantenschaft vorzuweisen: Er war Anwalt eines NSU-Opfers und vertrat den türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan gegen den Fernsehsatiriker Jan Böhmermann. Kaplan wird im Mordfall Lübcke nun von seinem Kanzleikollegen Jörg Hardies unterstützt.

Die Juristen werden ent- und verpflichtet, weil sie Pflichtverteidiger sind, sowohl von Stephan Ernst als auch von Markus H.. Aus US-amerikanischen Serien sind Pflichtverteidiger als Anwälte bekannt, die vom Gericht bestellt werden, wenn sich Angeklagte keine eigene rechtliche Vertretung leisten können. Wählen können sie diese nicht.

In Deutschland ist das anders. Hier darf man sich vor Gericht grundsätzlich selbst vertreten, und zwar sowohl auf dem Gebiet des Straf- und des Zivilrechts als auch des Öffentlichen Rechts. Allerdings gibt es Ausnahmen. Bei allen Verfahren vor einem Familiengericht gilt die Pflicht der anwaltlichen Vertretung. Auch vor dem Landes- oder Oberlandesgericht muss man mit Anwalt erscheinen. Das gilt unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten. Bei Strafverfahren ist die »notwendige Verteidigung« in Paragraf 140 der Strafprozessordnung festgeschrieben. Sie ist unter anderem Pflicht, »wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint«.

Die Anklage gegen Ernst und H. hat die Bundesanwaltschaft erhoben, die erstinstanzlich zuständig ist, wenn es sich um ein Delikt gegen die innere Sicherheit Deutschlands oder um eine politische Straftat handelt. In ihrer Anklageschrift geht die Bundesanwaltschaft von einem »rechtsextremen Hintergrund der Tat« aus. Damit wird das Verfahren vor einem Oberlandesgericht geführt und unterliegt der Anwaltspflicht. Das bedeutet allerdings nicht, dass dem Angeklagten willkürlich ein Anwalt zur Seite gestellt wird. Stattdessen wird dem Betroffenen in der Regel mit Übersendung der Anklageschrift mitgeteilt, dass er einen Verteidiger seiner Wahl benennen muss. Andernfalls bestelle das Gericht ihm einen Pflichtverteidiger. Wenn der Angeklagte nun einen Anwalt beauftragt, hat dieser dann die Möglichkeit zu beantragen, als Pflichtverteidiger bestellt zu werden. Dadurch hat der Angeklagte letztlich zwar einen Pflichtverteidiger, aber einen, den er selbst gewählt hat. Die Kosten werden zunächst vom Staat bezahlt. Kommt es zu einer Verurteilung, muss der Angeklagte das Anwaltshonorar übernehmen.

Es ist anzunehmen, dass der im Mordfall Lübcke der psychischen Beihilfe angeklagte Markus H. seine Verteidiger selbst gewählt hat. Rechtsanwalt Björn Clemens war Medienberichten zufolge Bundesvize der Republikaner sowie Vorstandsmitglied der vom Verfassungsschutz als rechtsextremistisch eingestuften Gesellschaft für freie Publizistik. Anfang 2018 war er der »Süddeutschen Zeitung« zufolge kurzzeitig Wahlverteidiger des im NSU-Prozess angeklagten Thüringer Neonazis André Eminger. Die zweite Verteidigerin von Markus H. vertrat im NSU-Prozess den Unterstützer des Kerntrios Ralf Wohlleben.

Waldschmidt war damals selbst auf Ernst zugekommen, der ihn dann in seine Dienste nahm. Wie Ernst schließlich an Hannig kam, ist nicht bekannt. Hannig holte Kaplan ins Team, und der benannte nach Entpflichtung von Hannig Hardies.

Erst ein Nazi-Anwalt, dann einer aus der gemäßigteren rechten Ecke, schließlich ein neutral wirkendes Anwaltsteam. Man könnte es für eine strategische Entscheidung Ernsts halten, sich von Szene-Verteidigern zu lösen. Allerdings wäre dann die Frage, warum er sich überhaupt auf diese eingelassen hatte.

Wahrscheinlich greift Ernst nach jedem Strohhalm, der sich ihm bietet, und wenn es der eine Anwalt nicht tut, dann ist es eben der nächste. Dabei scheint eine Rolle zu spielen, was Hannig in den Videovernehmungen bereits angedeutet hatte: dass Ernst angeblich leicht beeinflussbar sei. Nach der Entscheidung am Dienstag kritisierte Hannig vor Kameras, dass der Vorsitzende Richter am Montag zu Ernst gesagt hatte, er halte seine Verteidigung für nicht »ordentlich«. Er habe damit in die »Rechte eines psychisch labilen Angeklagten« eingegriffen und Ernst damit »völlig verunsichert«. Unerwähnt ließ Hannig, dass auch Kaplan auf Ernst eingewirkt hatte. Er distanzierte sich »ausdrücklich« von den Anträgen seines Kollegen und warf ihm generell eine fehlende Strategie vor.

Der Prozess gegen Ernst und H. soll am 5. August mit einer Aussage des Hauptangeklagten fortgeführt werden.

Alle Texte zum Thema: dasnd.de/luebcke

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