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Nicht ins Kirchenasyl untergetaucht

Bundesverwaltungsgericht revidiert Abschiebepraxis der Bundesregierung

  • Marina Mai
  • Lesedauer: 2 Min.

Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) hat vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine Schlappe erlebt. Das erklärte nämlich seine gemeinsam mit den Innenministern der Länder herausgegebene Verordnung zum Umgang mit Kirchenasylen für rechtswidrig. Die Innenminister hatten im Jahre 2018 erklärt, mit Flüchtlingen im Kirchenasyl so zu verfahren, als seien sie untergetaucht. Das ist im Umgang mit sogenannten »Dublin-Fällen« relevant, die den größten Teil der Kirchenasyle ausmachen.

Als »Dublin-Fälle« werden Flüchtlinge bezeichnet, die auf dem Weg nach Deutschland durch einen anderen EU-Staat gereist sind und dort bereits amtlich registriert wurden. Nach der Dublin-Verordnung sollen sie in den europäischen Staat zurückkehren, in dem sie zuerst registriert wurden. Viele Flüchtlinge sehen das jedoch als unzumutbar an, beispielsweise weil sie Familienangehörige in Deutschland haben, auf deren Hilfe sie dringend angewiesen sind oder aber, weil sie in Italien oder Griechenland obdachlos wären. In vielen Fällen erkennen Kirchengemeinden hier eine humanitäre Notlage und sprechen Kirchenasyl aus.

Die Rückschiebung in den anderen EU-Staat ist laut der Dublinverordnung allerdings nicht mehr möglich, wenn Deutschland den Flüchtling nicht innerhalb von sechs Monaten in den anderen EU-Staat zurückbringt. Menschen im Kirchenasyl müssen darum im Kirchenasyl warten, bis die Überstellungsfrist abgelaufen ist.

Falls ein Flüchtling aber untergetaucht ist, hat Deutschland nicht sechs, sondern 18 Monate Zeit, ihn in den anderen EU-Staat zu schicken. Die Innenminister hatten 2018 entschieden, die 18-Monats-Frist auf Flüchtlinge im Kirchenasyl anzuwenden. Das war sowohl für die Flüchtlinge als auch für die gastgebenden Kirchengemeinden oft eine enorme Belastung.

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, der die 18-Monats-Frist für rechtswidrig erklärt, stammt bereits vom Juni, wurde aber erst jetzt veröffentlicht. Wer in einem Kirchenasyl lebe, sei nicht untergetaucht, sagten die Richter. Die Kirchengemeinden würden gegenüber den Behörden das Kirchenasyl kommunizieren und den Behörden sei auch die Adresse des Gastes der Kirchengemeinde bekannt. Die Behörden könnten Menschen im Kirchenasyl theoretisch abschieben. Lediglich aus Respekt vor den Kirchen tun sie das nicht.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach Angaben von Sprecher Christoph Sander die Prüfung gemeinsam mit dem Bundesinnenministerium noch nicht abgeschlossen, welche Handlungsbedarfe sich aus dem Urteil ergeben. Die Freude über den Richterspruch ist bei der Arbeitsgemeinschaft »Asyl in der Kirche« deshalb verhalten. »Wir hoffen, dass das Bundesamt nun die von zahlreichen Gerichten als rechtswidrig eingestufte Praxis einstellt«, sagte Cecilia Juretzka von »Asyl in der Kirche«.

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