»Ich will Niemandem zur Last fallen!«

Testamentsvollstreckung wird immer wichtiger

  • Margit Winkler
  • Lesedauer: 3 Min.

Die Testamentsvollstreckung trifft konkret den Nerv von allen: Denn wer will schon seinen Kindern in kritischen Lebenssituationen zur Last fallen? Wie oft fällt der Satz: »Ich will Niemandem zur Last fallen!« Es geht bei der Testamentsvollstreckung auch um die Unterstützung bei minderjährigen Erben. Oder man möchte nicht, dass das Vermögen zerblättert wird. Doch welches sind die fünf wichtigsten Situationen, in denen eine Testamentsvollstreckung die Erben entlastet?

Vorsorgevollmachten: 6 Gründe hemmen, sie zu errichten
Dass eine Vorsorgevollmacht jeder braucht, ist bekannt. Doch warum tut sich mancher mit der Errichtung eines so wichtigen Dokumentes schwer? Sechs Gründe sind zu nennen. Welche Lösungen gibt es?
 

1. Keine Ersatzperson: Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit ergänzt und verändert werden. Wenn sich Partner gegenseitig bevollmächtigen, ist das wichtigste Problem damit gelöst und die Betreuung vermieden. Zu einem späteren Zeitpunkt kann man in aller Ruhe noch eine Ersatzperson benennen, falls der Partner ausfällt.

2. Keine geeignete Vertrauensperson: Eine Vorsorgevollmacht soll nichts anderes als den Alltag regeln, beispielsweise Briefe entgegennehmen und beantworten oder mit dem ambulanten Dienst Verträge abschließen. Wer jemanden hat, der unterstützt, kann damit recht weit kommen, und das Gericht überwacht mit der Betreuung den Rest, vielleicht die Finanzen. Also Teilvollmachten nutzen.

3. Kein Zeitdruck: Die Errichtung der Vorsorgedokumente ist häufig ein »lange Bank Thema«. Solange der Bedarfsfall nicht einritt, läuft ja alles ohne Probleme. Die meisten beugen aber mit Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherungen zumindest finanziell vor. Damit alles reibungslos funktioniert, wenn es zur Auszahlung kommt, ist eine Vorsorgevollmacht notwendig.

4. Angst vor Missbrauch: Sobald die bevollmächtigte Person das Dokument in Händen hält, kann sie im Namen des Vollmachtgebers alle im Dokument genannten Geschäfte ausführen. Das kann bis zur Beleihung oder Verkauf der Immobilie gehen. Daher empfiehlt sich unbedingt die professionelle Verwahrung - wie zum Beispiel der IGB-Service -, die erst im Bedarfsfall die Originale herausgibt. Damit ist das Risiko stark gemindert.

5. Sorge ums Vermögen: Nur mit notariellen Urkunden (und seit ein paar Jahren auch mit Bestätigung der Betreuungsbehörde) sind Beleihung und Verkauf von Immobilien überhaupt möglich. Es gibt immer wieder Fälle, in denen Fremde oder Kinder, die bevollmächtigt sind, das ausnutzen. Da die Vollmacht eigentlich zur Reglung des Alltages ist, empfehlen wir anwaltliche Urkunden, die Immobiliengeschäfte ausschließen. Wer möchte, kann zudem den Umgang mit Vermögen einschränken.

6. Gleichbehandlung der Kinder: Häufig kommt es vor, dass Eltern mehrere Kinder benennen, die im Außenverhältnis alleine entscheiden sollen und sich im Innenverhältnis abstimmen sollen. Doch die bevollmächtigte Person sollte jemand sein, die den Vollmachtgeber gut kennt und aufgrund seiner Persönlichkeit dessen Willen durchsetzt - notfalls auch mit einem Anwalt. Das ist ein weiterer Grund für die anwaltliche Vollmacht. Unter diesem Gesichtspunkt werden nicht alle Kinder infrage kommen, und die Familie tut gut daran, miteinander darüber zu sprechen. Margit Winkel, IBG

1. Immobilienbesitz: Die Kinder sind beschäftigt, wohnen weit weg und möchten nicht mehr in der elterlichen Immobilie leben. Da kann das Erbe schnell zur Belastung werden. In einem Fall schilderte mir ein Testamentsvollstrecker aus dem Schwarzwald von der Situation des Erblassers, dessen Kinder in Hamburg und Singapur leben. Nach dem Willen des Verstorbenen hat der Testamentsvollstecker nun die Immobilie veräußert oder renoviert und vermietet, so dass die Kinder keine Belastung damit verbinden.

2. Vermögensanlagen Wertpapiere: Größere Vermögen in unterschiedlichen Anlageklassen entstehen häufig über Jahrzehnte. Wer von heute auf morgen große Summe zu verwalten hat, fühlt sich zurecht überfordert. Der langjährige Berater des Erblassers kennt dessen Bedürfnisse am besten. Er kann in der Funktion des Testamentsvollstreckers das Vermögen weiter verwalten und so die Erben entlasten.

3. Minderjährige Erben: Werdende Eltern sorgen sich um die Gesundheit des Babys und tun alles dafür, um mögliche Risiken zu vermeiden beziehungsweise diese kalkulierbar zu machen. Risikoversicherungen, erste Anlagen für das Baby und Unfallversicherungen können dazu gehören. Doch die rechtlichen Regelungen werden häufig versäumt! Was passiert, wenn wirklich die Versicherung zahlt, weil die Eltern tödlich verunglücken? Gute beraten sind diejenigen, die das Vermögen (der Eltern plus Versicherungsleistungen) von einem Testamentsvollstrecker bis zur Volljährigkeit oder darüber hinaus verwalten lassen.

Zudem kommt es häufig vor, dass der Opa dem Enkel eine Summe vermachen will. Der Testamentsvollstrecker kann nach Opas Tod den Betrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verwalten. Zusätzliche Auflagen, wie ein abgeschlossenes Studium oder Ausbildung, können vereinbart sein.

4. Kinderlosigkeit: Bei den heutigen Vermögensverhältnissen sind bei Kinderlosigkeit Zustiftungen oder eigene Stiftungen der Erblasser keine Seltenheit mehr. Das Vermögen muss, wie in der Stiftung festgehalten, verwaltet werden. So mancher Testamentsvollstrecker erfährt dies erst mit Testamentseröffnung. Dabei kann man auch schon zu Lebzeiten seine Stiftung gründen. Für die wunschgemäße Umsetzung nach dem Tod sorgt der Testamentsvollstrecker und damit Spuren hinterlassen werden die Stiftung.

5. Behinderte Kinder: Sorgen der Eltern wegen der Fürsorge nach ihrem eigenen Tod und wegen des uneinbringlichen Pflichtteils für das Kind können mit einem entsprechenden Testament gelöst werden. Der Testamentsvollstrecker verwaltet das Vermögen in Höhe des Pflichtteils und erreicht mit den daraus erzielten Erträgen konkrete Maßnahmen für Zuwendungen an das behinderte Kind.

Die Autorin ist Geschäftsführerin des Instituts GenerationenBeratung GmbH (IGB) in Bad Nauheim und Expertin rund um Vollmachten, Verfügungen, Pflege und Testament.

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