Geschützte Oster-Tierart
Die Konkurrenten des »Goldhasen« aus Schokolade dürfen nicht mehr vortäuschen, sie seien seinesgleichen
Seine Bestimmung ist es, gehäutet und verspeist zu werden: Es geht um den berühmten »Goldhasen« mit rotem Band um den Hals, daran ein Glöckchen. Die süßen Tierskulpturen eines Schweizer Schokoladenkonzerns werden zum Osterfest gern gekauft, obwohl sie teurer sind als andere. Allerdings gibt es längst mehrere Konkurrenten auf dem Schokomarkt, die Gestalt und Farbe des Güldenen abgekupfert haben - und ihre Hohlkörper teils weit billiger anbieten. Die Schweizer beteuern zwar, sie wollten keinen anderen Hersteller vom Markt drängen, sondern sich nur gegen jene wehren, die »den guten Ruf der über viele Jahre hinweg aufgebauten und berühmten Produktausstattung ausnutzen«. Am Ende geht wohl doch ums Geld.
Mit Hilfe des Bundesgerichtshofs sind die Schweizer nun ein Stück weitergekommen: Er stellte am Donnerstag fest, dass sich der charakteristische Goldton der Lindt-Hasen-Folie als »Benutzungsmarke« durchgesetzt habe, mithin von Mitbewerbern nicht verwendet werden dürfe. Allerdings muss nun das Oberlandesgericht (OLG) München noch einmal konkret klären, ob eine schwäbische Confiserie, mit der Lindt im Clinch liegt, Markenrechte verletzt, weil ihre Skulpturen zu viel Ähnlichkeit mit dem Güldenen haben. Eine andere Konkurrentin hatte in der Vergangenheit in einer ähnlichen Auseinandersetzung obsiegt, obwohl ihr Hase auch in der Form der Lindt-Figur frappierend ähnelt.
Im aktuellen Fall kapriziert sich Lindt auf den nach Firmenansicht sehr speziellen Farbton. In Karlsruhe ging es um die Frage, ob sich der Goldton durch die lange und intensive Nutzung als »Hausfarbe« durchgesetzt hat. Lindt legte bereits den Vorinstanzen eine Marktstudie vor, in der knapp 80 Prozent der Befragten den von Lindt verwendeten Goldton mit der Firma in Verbindung brachten. Das OLG München war von Rechten an der Farbe trotzdem nicht überzeugt gewesen. Sie sei, anders als etwa das Sparkassenrot, keine »klassische Hausfarbe«, urteilten die dortigen Richter vor einem Jahr. Der Wiedererkennungseffekt des Goldhasen beruhe vielmehr auf einer Kombination von Form und Farbe. Dagegen befand der BGH nun, es handle sich sogar schon um eine Hausfarbe, wenn nur jeder Zweite sie dem Unternehmen zuordne. Jana Frielinghaus
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