Mal eben am Tabu gerüttelt

Debatte über Altersgrenzen als Ausschlusskriterium in der Medizin

  • Ulrike Henning
  • Lesedauer: 2 Min.
Ist die Sorge vor Altersdiskriminierung berechtigt? Diese Frage stand am Wochenende über einer Veranstaltung der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften in Berlin. Ein Verfassungsrechtler argumentierte, dass Altersgrenzen in der medizinischen Versorgung möglicherweise gar nicht so diskriminierend wären – weil jeder von ihnen in gleicher Weise betroffen sei. Aus dem Publikum gab es entschiedenen Widerspruch.

Was geschieht, wenn die Beitragseinnahmen der Krankenversicherungen nicht mehr ausreichen, um allen Patienten die notwendigen medizinischen Leistungen zu sichern? Die Philosophin Weyma Lübbe vom Nationalen Ethikrat wies darauf hin, dass in den Notaufnahmen schon heute eine Behandlung nach Prioritäten akzeptiert werde. Sie fragte, nach welchen Kriterien künftig Menschen von der Versorgung ausgeschlossen werden könnten – wenn das aus Kostengründen sein müsste.

Der Bochumer Verfassungsrechtler Stefan Huster bedauerte zunächst, dass jede Debatte über mögliche Unterscheidungen bei medizinischen Leistungen in Deutschland immer gleich skandalisiert werde. Dabei wären Altersgrenzen in der gesundheitspolitischen Diskussion doch pragmatisch, weil sie ein transparentes Kriterium darstellten. Schon heute gebe es in der medizinischen Praxis ein unterschiedliches Herangehen an alte und junge Patienten. Huster sieht aber auch die Möglichkeit, dass die Diskriminierung der Alten auf anderen Wegen eintritt: Wenn Rationierungszwänge in Zukunft zu einer Nutzenbewertung von Medikamenten und Leistungen führen, könnten auch darüber bestimmte Patientengruppen benachteiligt werden. Hier stellt sich die Frage, ob die heutige Gewährung von »nutzlosen Leistungen« besser sein sollte als deren Ausschluss von der öffentlichen Finanzierung.

Der Bochumer Professor, der sich schon in den vergangenen Jahren für eine öffentliche Debatte über Rationierung ausgesprochen hat, gab gleichzeitig aber auch Entwarnung: Aus mehreren Gründen seien Altersgrenzen im Gesundheitswesen nicht zu erwarten. So würde in einem demokratischen Gemeinwesen kaum eine Generation für die schlechtere Versorgung am eigenen Lebensende stimmen. Rein rechtlich sei das Verbot von Altersdiskriminierung zwar nicht im Grundgesetz verankert, dafür aber umso deutlicher im europäischen Recht. Hierzu gab es deutlichen Widerspruch von Diskussionsteilnehmern: In der Rechtsprechung zum Grundgesetz würden Leben und Gesundheit sowie die Menschenwürde als höchste Werte behandelt. Der Staat habe daraus abgeleitete Leistungsansprüche zu gewähren. Jedem Angriff darauf sei entgegenzutreten. Huster verharmlose die Problematik, da Leben nicht danach bewertet werden könne, wie lange es dauert.

In der anschließenden Diskussion wurde ferner kritisiert, dass soziale Unterschiede in der Argumentation keine Rolle spielten. Der im Mittelstand häufig vertretenen Ansicht, jeder könne doch gesund leben und früh auch für die gesundheitliche Versorgung etwas zurücklegen, widersprach eine anwesende Medizinethikerin mit dem Hinweis auf die »genetische und soziale Lotterie«, der alle – unabhängig von ihrem Lebensstil – unterworfen seien. Andere Teilnehmer traten dafür ein, jeden Ansatz zu einer Diskriminierung nach Lebenszeit auch weiterhin zum Skandal zu machen. Wer medizinische Leistungen auf dieser Basis verwehren wolle, folge einer Logik, die Alter für unproduktiv hält und der Verwertung keine Grenzen setzt.

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