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Kopfnoten nicht immer verfassungsgemäß

  • Lesedauer: 1 Min.

Dresden. Ein Schüler in Sachsen kann bei der Bewerbung um eine Lehrstelle zu Recht ein Zeugnis der 9. Klasse ohne Kopfnoten verlangen. Für Kopfnoten in Zeugnissen von Schülern, die sich um Ausbildungsplätze bewerben, fehle die Rechtsgrundlage, entschied das Verwaltungsgericht Dresden. In einem Dokument, das auch für Lehrbetriebe oder spätere Arbeitgeber wichtig sei, stellten Kopfnoten einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl eines Schülers dar. Über solche Eingriffe in Grundrechte müsse der Gesetzgeber entscheiden, im Schulgesetz aber fehle eine Norm, die Kopfnoten ausdrücklich erwähnt. dpa/nd

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